Art. 1 § 27a HVG (weggefallen)

Heeresversorgungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1993 bis 31.12.9999
Art. 1 § 27a. HVG (1weggefallen) Schwerbeschädigten und Blinden ist auf Antrag zur Beschädigtenrente nach Maßgabe des § 18a des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 eine Hilflosenzulage zu gewährenseit 01.07.1993 weggefallen.

(2) Als blind gilt, wer nichts oder nur so wenig sieht, daß er sich in einer ihm nicht ganz vertrauten Umwelt allein nicht zurechtfinden kann.

(3) Treffen zwei oder mehr Ansprüche auf Hilflosenzulage nach diesem Bundesgesetz zusammen, ist die Hilflosenzulage nur einmal zu leisten.

Stand vor dem 30.06.1993

In Kraft vom 01.01.1986 bis 30.06.1993
Art. 1 § 27a. HVG (1weggefallen) Schwerbeschädigten und Blinden ist auf Antrag zur Beschädigtenrente nach Maßgabe des § 18a des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 eine Hilflosenzulage zu gewährenseit 01.07.1993 weggefallen.

(2) Als blind gilt, wer nichts oder nur so wenig sieht, daß er sich in einer ihm nicht ganz vertrauten Umwelt allein nicht zurechtfinden kann.

(3) Treffen zwei oder mehr Ansprüche auf Hilflosenzulage nach diesem Bundesgesetz zusammen, ist die Hilflosenzulage nur einmal zu leisten.

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