Art. 1 § 35 HVG (weggefallen)

Heeresversorgungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.9999
Art. 1 § 35 HVG (weggefallen) seit 01.07.2005 weggefallen. Witwen nach Schwerbeschädigten, die im Zeitpunkt des Todes keinen Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 vH, auf eine Pflegezulage, ein Pflegegeld oder eine sonstige pflegebezogene Leistung hatten, ist eine Witwenbeihilfe zu gewähren, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war. Die Witwenbeihilfe ist jeweils in dem Betrag zu leisten, der im Falle eines Anspruches gemäß § 36 Abs. 2 und 3 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 gebühren würde.

Stand vor dem 30.06.2005

In Kraft vom 01.01.2002 bis 30.06.2005
Art. 1 § 35 HVG (weggefallen) seit 01.07.2005 weggefallen. Witwen nach Schwerbeschädigten, die im Zeitpunkt des Todes keinen Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 vH, auf eine Pflegezulage, ein Pflegegeld oder eine sonstige pflegebezogene Leistung hatten, ist eine Witwenbeihilfe zu gewähren, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war. Die Witwenbeihilfe ist jeweils in dem Betrag zu leisten, der im Falle eines Anspruches gemäß § 36 Abs. 2 und 3 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 gebühren würde.

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