Art. 1 § 46a HVG (weggefallen)

Heeresversorgungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1993 bis 31.12.9999
§ 46aArt. (1) Hinterbliebenen und blinden Hinterbliebenen ist auf Antrag zur Hinterbliebenenrente nach Maßgabe des § 46a des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 eine Hilflosenzulage zu gewähren.

HVG (2weggefallen) Als blind gilt, wer nichts oder nur so wenig sieht, daß er sich in einer ihm nicht ganz vertrauten Umwelt allein nicht zurechtfinden kannseit 01.07.1993 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.1993

In Kraft vom 01.01.1986 bis 30.06.1993
§ 46aArt. (1) Hinterbliebenen und blinden Hinterbliebenen ist auf Antrag zur Hinterbliebenenrente nach Maßgabe des § 46a des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 eine Hilflosenzulage zu gewähren.

HVG (2weggefallen) Als blind gilt, wer nichts oder nur so wenig sieht, daß er sich in einer ihm nicht ganz vertrauten Umwelt allein nicht zurechtfinden kannseit 01.07.1993 weggefallen.

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