Art. 1 § 53a HVG (weggefallen)

Heeresversorgungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.12.9999
Die Versicherungspflicht und die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung werden vom Bundesamte für Soziales und Behindertenwesen festgestelltArt. Streitigkeiten über Leistungen aus der Versicherung zwischen den Versicherten und den Gebietskrankenkassen werden im Verfahren in Sozialrechtssachen nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz entschieden1 § 53a HVG (weggefallen) seit 01.07.2016 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2016

In Kraft vom 01.01.2003 bis 30.06.2016
Die Versicherungspflicht und die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung werden vom Bundesamte für Soziales und Behindertenwesen festgestelltArt. Streitigkeiten über Leistungen aus der Versicherung zwischen den Versicherten und den Gebietskrankenkassen werden im Verfahren in Sozialrechtssachen nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz entschieden1 § 53a HVG (weggefallen) seit 01.07.2016 weggefallen.

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