Art. 1 § 61 HVG (weggefallen)

Heeresversorgungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAuf Antrag eines Schwerbeschädigten oder seines gesetzlichen Vertreters kann die Umwandlung einer rechtskräftig zuerkannten Beschädigtenrente nach Abschluß der Heilbehandlung durch Übernahme der Kosten der weiteren Anstaltspflege bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 gegeben sind.Auf Antrag eines Schwerbeschädigten oder seines gesetzlichen Vertreters kann die Umwandlung einer rechtskräftig zuerkannten Beschädigtenrente nach Abschluß der Heilbehandlung durch Übernahme der Kosten der weiteren Anstaltspflege bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz 2, gegeben sind.
  2. (2)Absatz 2Schwerbeschädigten kann auf Antrag die Umwandlung der Rente durch Unterbringung in einem Alters- oder Pflegeheim oder in einer anderen geeigneten Einrichtung bewilligt werden, wenn sie nach Abschluß der Heilbehandlung voraussichtlich dauernd arbeitsunfähig sind, ständig besonderer Betreuung oder Pflege und Wartung bedürfen und keine Familienangehörigen haben, die hiefür sorgen können.
  3. (3)Absatz 3Für die Dauer der Rentenumwandlung nach Abs. 1 oder 2 sind den Schwerbeschädigten die Beschädigtenrente (§ 23 Abs. 3 und 4), der Erhöhungsbetrag (§ 23 Abs. 5), die Schwerstbeschädigtenzulage (§ 26a), die Familienzuschläge (§ 26), der Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung (§ 26b) und das Kleider- und Wäschepauschale (§ 29a) nicht zu zahlen; eine Pflegezulage (§ 27) oder Blindenzulage (§ 28) ist in Höhe von 20 vH weiter zu leisten. An Stelle der umgewandelten Rente trägt der Bund in den Fällen des Abs. 1 die Kosten der weiteren Anstaltspflege, bei Aufnahme in ein Alters- oder Pflegeheim oder eine andere geeignete Einrichtung (Abs. 2) die Kosten der Unterbringung. Werden durch die einbehaltenen Versorgungsleistungen die Kosten der Unterbringung nicht gedeckt, so hat der Schwerbeschädigte dem Bund dessen Aufwendungen zu ersetzen, wenn und insoweit er neben den Versorgungsleistungen nach diesem Bundesgesetz über sonstige Einkünfte verfügt.Für die Dauer der Rentenumwandlung nach Absatz eins, oder 2 sind den Schwerbeschädigten die Beschädigtenrente (Paragraph 23, Absatz 3 und 4), der Erhöhungsbetrag (Paragraph 23, Absatz 5,), die Schwerstbeschädigtenzulage (Paragraph 26 a,), die Familienzuschläge (Paragraph 26,), der Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung (Paragraph 26 b,) und das Kleider- und Wäschepauschale (Paragraph 29 a,) nicht zu zahlen; eine Pflegezulage (Paragraph 27,) oder Blindenzulage (Paragraph 28,) ist in Höhe von 20 vH weiter zu leisten. An Stelle der umgewandelten Rente trägt der Bund in den Fällen des Absatz eins, die Kosten der weiteren Anstaltspflege, bei Aufnahme in ein Alters- oder Pflegeheim oder eine andere geeignete Einrichtung (Absatz 2,) die Kosten der Unterbringung. Werden durch die einbehaltenen Versorgungsleistungen die Kosten der Unterbringung nicht gedeckt, so hat der Schwerbeschädigte dem Bund dessen Aufwendungen zu ersetzen, wenn und insoweit er neben den Versorgungsleistungen nach diesem Bundesgesetz über sonstige Einkünfte verfügt.
  4. (4)Absatz 4Schwerbeschädigte, deren Rente gemäß Abs. 1 oder 2 umgewandelt worden ist, haben Anspruch auf ein monatliches Taschengeld. Es ist insoweit zu leisten, als die monatlichen Einkünfte des Schwerbeschädigten ohne Berücksichtigung der Versorgungsleistungen nach diesem Bundesgesetz und der Einkünfte, die gemäß Abs. 3 zur Deckung der Kosten der Unterbringung verwendet werden, den sich aus §§ 56 Abs. 4 und 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 ergebenden Betrag nicht erreichen.Schwerbeschädigte, deren Rente gemäß Absatz eins, oder 2 umgewandelt worden ist, haben Anspruch auf ein monatliches Taschengeld. Es ist insoweit zu leisten, als die monatlichen Einkünfte des Schwerbeschädigten ohne Berücksichtigung der Versorgungsleistungen nach diesem Bundesgesetz und der Einkünfte, die gemäß Absatz 3, zur Deckung der Kosten der Unterbringung verwendet werden, den sich aus Paragraphen 56, Absatz 4 und 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 ergebenden Betrag nicht erreichen.
  5. (5)Absatz 5Hat ein Schwerbeschädigter, dessen Rente gemäß Abs. 1 oder 2 umgewandelt worden ist, auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung für den Unterhalt von Angehörigen (Ehegatte, Kinder) zu sorgen, so kann diesen eine Beihilfe bis zur Höhe der Witwenbeihilfe (§ 35) und Waisenbeihilfe (§ 42) bewilligt werden, wenn und insoweit sie über kein eigenes Einkommen (§ 25) verfügen.Hat ein Schwerbeschädigter, dessen Rente gemäß Absatz eins, oder 2 umgewandelt worden ist, auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung für den Unterhalt von Angehörigen (Ehegatte, Kinder) zu sorgen, so kann diesen eine Beihilfe bis zur Höhe der Witwenbeihilfe (Paragraph 35,) und Waisenbeihilfe (Paragraph 42,) bewilligt werden, wenn und insoweit sie über kein eigenes Einkommen (Paragraph 25,) verfügen.
  6. (6)Absatz 6Über einen Antrag auf Umwandlung der Rente nach Abs. 1 oder 2 entscheidet der Bundesminister für soziale Verwaltung.Über einen Antrag auf Umwandlung der Rente nach Absatz eins, oder 2 entscheidet der Bundesminister für soziale Verwaltung.
Art. 1 § 61 HVG (weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.07.1993 bis 31.12.2001
  1. (1)Absatz einsAuf Antrag eines Schwerbeschädigten oder seines gesetzlichen Vertreters kann die Umwandlung einer rechtskräftig zuerkannten Beschädigtenrente nach Abschluß der Heilbehandlung durch Übernahme der Kosten der weiteren Anstaltspflege bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 gegeben sind.Auf Antrag eines Schwerbeschädigten oder seines gesetzlichen Vertreters kann die Umwandlung einer rechtskräftig zuerkannten Beschädigtenrente nach Abschluß der Heilbehandlung durch Übernahme der Kosten der weiteren Anstaltspflege bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz 2, gegeben sind.
  2. (2)Absatz 2Schwerbeschädigten kann auf Antrag die Umwandlung der Rente durch Unterbringung in einem Alters- oder Pflegeheim oder in einer anderen geeigneten Einrichtung bewilligt werden, wenn sie nach Abschluß der Heilbehandlung voraussichtlich dauernd arbeitsunfähig sind, ständig besonderer Betreuung oder Pflege und Wartung bedürfen und keine Familienangehörigen haben, die hiefür sorgen können.
  3. (3)Absatz 3Für die Dauer der Rentenumwandlung nach Abs. 1 oder 2 sind den Schwerbeschädigten die Beschädigtenrente (§ 23 Abs. 3 und 4), der Erhöhungsbetrag (§ 23 Abs. 5), die Schwerstbeschädigtenzulage (§ 26a), die Familienzuschläge (§ 26), der Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung (§ 26b) und das Kleider- und Wäschepauschale (§ 29a) nicht zu zahlen; eine Pflegezulage (§ 27) oder Blindenzulage (§ 28) ist in Höhe von 20 vH weiter zu leisten. An Stelle der umgewandelten Rente trägt der Bund in den Fällen des Abs. 1 die Kosten der weiteren Anstaltspflege, bei Aufnahme in ein Alters- oder Pflegeheim oder eine andere geeignete Einrichtung (Abs. 2) die Kosten der Unterbringung. Werden durch die einbehaltenen Versorgungsleistungen die Kosten der Unterbringung nicht gedeckt, so hat der Schwerbeschädigte dem Bund dessen Aufwendungen zu ersetzen, wenn und insoweit er neben den Versorgungsleistungen nach diesem Bundesgesetz über sonstige Einkünfte verfügt.Für die Dauer der Rentenumwandlung nach Absatz eins, oder 2 sind den Schwerbeschädigten die Beschädigtenrente (Paragraph 23, Absatz 3 und 4), der Erhöhungsbetrag (Paragraph 23, Absatz 5,), die Schwerstbeschädigtenzulage (Paragraph 26 a,), die Familienzuschläge (Paragraph 26,), der Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung (Paragraph 26 b,) und das Kleider- und Wäschepauschale (Paragraph 29 a,) nicht zu zahlen; eine Pflegezulage (Paragraph 27,) oder Blindenzulage (Paragraph 28,) ist in Höhe von 20 vH weiter zu leisten. An Stelle der umgewandelten Rente trägt der Bund in den Fällen des Absatz eins, die Kosten der weiteren Anstaltspflege, bei Aufnahme in ein Alters- oder Pflegeheim oder eine andere geeignete Einrichtung (Absatz 2,) die Kosten der Unterbringung. Werden durch die einbehaltenen Versorgungsleistungen die Kosten der Unterbringung nicht gedeckt, so hat der Schwerbeschädigte dem Bund dessen Aufwendungen zu ersetzen, wenn und insoweit er neben den Versorgungsleistungen nach diesem Bundesgesetz über sonstige Einkünfte verfügt.
  4. (4)Absatz 4Schwerbeschädigte, deren Rente gemäß Abs. 1 oder 2 umgewandelt worden ist, haben Anspruch auf ein monatliches Taschengeld. Es ist insoweit zu leisten, als die monatlichen Einkünfte des Schwerbeschädigten ohne Berücksichtigung der Versorgungsleistungen nach diesem Bundesgesetz und der Einkünfte, die gemäß Abs. 3 zur Deckung der Kosten der Unterbringung verwendet werden, den sich aus §§ 56 Abs. 4 und 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 ergebenden Betrag nicht erreichen.Schwerbeschädigte, deren Rente gemäß Absatz eins, oder 2 umgewandelt worden ist, haben Anspruch auf ein monatliches Taschengeld. Es ist insoweit zu leisten, als die monatlichen Einkünfte des Schwerbeschädigten ohne Berücksichtigung der Versorgungsleistungen nach diesem Bundesgesetz und der Einkünfte, die gemäß Absatz 3, zur Deckung der Kosten der Unterbringung verwendet werden, den sich aus Paragraphen 56, Absatz 4 und 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 ergebenden Betrag nicht erreichen.
  5. (5)Absatz 5Hat ein Schwerbeschädigter, dessen Rente gemäß Abs. 1 oder 2 umgewandelt worden ist, auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung für den Unterhalt von Angehörigen (Ehegatte, Kinder) zu sorgen, so kann diesen eine Beihilfe bis zur Höhe der Witwenbeihilfe (§ 35) und Waisenbeihilfe (§ 42) bewilligt werden, wenn und insoweit sie über kein eigenes Einkommen (§ 25) verfügen.Hat ein Schwerbeschädigter, dessen Rente gemäß Absatz eins, oder 2 umgewandelt worden ist, auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung für den Unterhalt von Angehörigen (Ehegatte, Kinder) zu sorgen, so kann diesen eine Beihilfe bis zur Höhe der Witwenbeihilfe (Paragraph 35,) und Waisenbeihilfe (Paragraph 42,) bewilligt werden, wenn und insoweit sie über kein eigenes Einkommen (Paragraph 25,) verfügen.
  6. (6)Absatz 6Über einen Antrag auf Umwandlung der Rente nach Abs. 1 oder 2 entscheidet der Bundesminister für soziale Verwaltung.Über einen Antrag auf Umwandlung der Rente nach Absatz eins, oder 2 entscheidet der Bundesminister für soziale Verwaltung.
Art. 1 § 61 HVG (weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen.

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