Art. 1 § 62 HVG (weggefallen)

Heeresversorgungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
Art. 1 § 62. HVG (1weggefallen) Mit Zustimmung des Versorgungsberechtigten oder seines gesetzlichen Vertreters kann Empfängern einer rechtskräftig zuerkannten Beschädigtenrente oder Witwenrente, die das 55seit 01.01.2002 weggefallen. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die Umwandlung der Rente durch Auszahlung einer Abfertigung bewilligt werden.

(2) Über einen Antrag auf Umwandlung einer Rente durch Auszahlung einer Abfertigung entscheidet der Bundesminister für soziale Verwaltung.

(3) Voraussetzung für die Bewilligung der Umwandlung einer Rente durch Auszahlung einer Abfertigung ist, daß der gegenwärtige Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beschädigten voraussichtlich dauernd ist, daß in Hinsicht auf den allgemeinen Gesundheitszustand des Beschädigten oder der Witwe keine ärztlichen Bedenken gegen die Abfertigung bestehen und daß die Abfertigungssumme zur Gründung oder Erhaltung einer gesicherten, den Lebensunterhalt voll gewährleistenden oder wenigstens wesentlich erleichternden Existenz Verwendung findet.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1986 bis 31.12.2001
Art. 1 § 62. HVG (1weggefallen) Mit Zustimmung des Versorgungsberechtigten oder seines gesetzlichen Vertreters kann Empfängern einer rechtskräftig zuerkannten Beschädigtenrente oder Witwenrente, die das 55seit 01.01.2002 weggefallen. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die Umwandlung der Rente durch Auszahlung einer Abfertigung bewilligt werden.

(2) Über einen Antrag auf Umwandlung einer Rente durch Auszahlung einer Abfertigung entscheidet der Bundesminister für soziale Verwaltung.

(3) Voraussetzung für die Bewilligung der Umwandlung einer Rente durch Auszahlung einer Abfertigung ist, daß der gegenwärtige Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beschädigten voraussichtlich dauernd ist, daß in Hinsicht auf den allgemeinen Gesundheitszustand des Beschädigten oder der Witwe keine ärztlichen Bedenken gegen die Abfertigung bestehen und daß die Abfertigungssumme zur Gründung oder Erhaltung einer gesicherten, den Lebensunterhalt voll gewährleistenden oder wenigstens wesentlich erleichternden Existenz Verwendung findet.

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