Art. 1 § 63 HVG (weggefallen)

Heeresversorgungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
Art. 1 § 63. HVG (1weggefallen) Die Abfertigung ist mit dem 120-fachen Betrage des abzufertigenden Rententeiles zu bemessenseit 01.01.2002 weggefallen. Abfertigungsfähig sind von Beschädigtenrenten entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 oder 60 v.H. zwei Drittel, von Beschädigtenrenten entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 bis 100 v.H. und von Witwenrenten die Hälfte der Rente. Beschädigtenrenten entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 oder 40 vH, der Erhöhungsbetrag, Familienzuschläge, Schwerstbeschädigtenzulagen, Pflegezulagen, Blindenzulagen, Blindenführzulagen, Zusatzrenten zur Witwenrente, Zulagen gemäß § 34, Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung und das Kleider- und Wäschepauschale sind nicht abfertigungsfähig.

(2) Von der Abfertigung ist die Rente nicht abzuziehen, die für den Monat gebührt, in dem die Rente abgefertigt wird.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.07.1993 bis 31.12.2001
Art. 1 § 63. HVG (1weggefallen) Die Abfertigung ist mit dem 120-fachen Betrage des abzufertigenden Rententeiles zu bemessenseit 01.01.2002 weggefallen. Abfertigungsfähig sind von Beschädigtenrenten entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 oder 60 v.H. zwei Drittel, von Beschädigtenrenten entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 bis 100 v.H. und von Witwenrenten die Hälfte der Rente. Beschädigtenrenten entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 oder 40 vH, der Erhöhungsbetrag, Familienzuschläge, Schwerstbeschädigtenzulagen, Pflegezulagen, Blindenzulagen, Blindenführzulagen, Zusatzrenten zur Witwenrente, Zulagen gemäß § 34, Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung und das Kleider- und Wäschepauschale sind nicht abfertigungsfähig.

(2) Von der Abfertigung ist die Rente nicht abzuziehen, die für den Monat gebührt, in dem die Rente abgefertigt wird.

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