Art. 1 § 63 HVG (weggefallen)

Heeresversorgungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Abfertigung ist mit dem 120fachen Betrage des abzufertigenden Rententeiles zu bemessen. Abfertigungsfähig sind von Beschädigtenrenten entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 oder 60 vH zwei Drittel, von Beschädigtenrenten entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 bis 100 vH und von Witwenrenten die Hälfte der Rente. Beschädigtenrenten entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 oder 40 vH, der Erhöhungsbetrag, Familienzuschläge, Schwerstbeschädigtenzulagen, Pflegezulagen, Blindenzulagen, Blindenführzulagen, Zusatzrenten zur Witwenrente, Zulagen gemäß § 34, Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung und das Kleider- und Wäschepauschale sind nicht abfertigungsfähig.Die Abfertigung ist mit dem 120fachen Betrage des abzufertigenden Rententeiles zu bemessen. Abfertigungsfähig sind von Beschädigtenrenten entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 oder 60 vH zwei Drittel, von Beschädigtenrenten entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 bis 100 vH und von Witwenrenten die Hälfte der Rente. Beschädigtenrenten entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 oder 40 vH, der Erhöhungsbetrag, Familienzuschläge, Schwerstbeschädigtenzulagen, Pflegezulagen, Blindenzulagen, Blindenführzulagen, Zusatzrenten zur Witwenrente, Zulagen gemäß Paragraph 34,, Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung und das Kleider- und Wäschepauschale sind nicht abfertigungsfähig.
  2. (2)Absatz 2Von der Abfertigung ist die Rente nicht abzuziehen, die für den Monat gebührt, in dem die Rente abgefertigt wird.
Art. 1 § 63 HVG (weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.07.1993 bis 31.12.2001
  1. (1)Absatz einsDie Abfertigung ist mit dem 120fachen Betrage des abzufertigenden Rententeiles zu bemessen. Abfertigungsfähig sind von Beschädigtenrenten entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 oder 60 vH zwei Drittel, von Beschädigtenrenten entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 bis 100 vH und von Witwenrenten die Hälfte der Rente. Beschädigtenrenten entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 oder 40 vH, der Erhöhungsbetrag, Familienzuschläge, Schwerstbeschädigtenzulagen, Pflegezulagen, Blindenzulagen, Blindenführzulagen, Zusatzrenten zur Witwenrente, Zulagen gemäß § 34, Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung und das Kleider- und Wäschepauschale sind nicht abfertigungsfähig.Die Abfertigung ist mit dem 120fachen Betrage des abzufertigenden Rententeiles zu bemessen. Abfertigungsfähig sind von Beschädigtenrenten entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 oder 60 vH zwei Drittel, von Beschädigtenrenten entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 bis 100 vH und von Witwenrenten die Hälfte der Rente. Beschädigtenrenten entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 oder 40 vH, der Erhöhungsbetrag, Familienzuschläge, Schwerstbeschädigtenzulagen, Pflegezulagen, Blindenzulagen, Blindenführzulagen, Zusatzrenten zur Witwenrente, Zulagen gemäß Paragraph 34,, Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung und das Kleider- und Wäschepauschale sind nicht abfertigungsfähig.
  2. (2)Absatz 2Von der Abfertigung ist die Rente nicht abzuziehen, die für den Monat gebührt, in dem die Rente abgefertigt wird.
Art. 1 § 63 HVG (weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen.

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