Art. 1 § 64 HVG (weggefallen)

Heeresversorgungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
§ 64. (1) Wird eine Rente durch Auszahlung einer Abfertigung umgewandelt, so erlischt der Anspruch auf den abgefertigten Rententeil; er lebt nicht wieder auf, wenn der Zeitraum verstrichen ist, der der Berechnung der Abfertigung zugrunde gelegt worden ist.

(2) Wenn sich eine Witwe, deren Rente zum Teil abgefertigt wurde, wiederverehelicht, sind auf den nicht abgefertigten Rententeil die Bestimmungen des § 37 anzuwenden.

(3) Die bestimmungsgemäße Verwendung der Abfertigung ist durch die Form der Auszahlung sicherzustellen.

(4) Wird eine Beschädigtenrente nach Auszahlung einer Abfertigung wegen Verminderung des Grades der Erwerbsfähigkeit erhöht, gelten die Bestimmungen über den abgefertigten Rententeil nach AbsArt. 1 nicht für den sich jeweils aus der Neueinschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit ergebenden Erhöhungsbetrag§ 64 HVG (weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.2001
§ 64. (1) Wird eine Rente durch Auszahlung einer Abfertigung umgewandelt, so erlischt der Anspruch auf den abgefertigten Rententeil; er lebt nicht wieder auf, wenn der Zeitraum verstrichen ist, der der Berechnung der Abfertigung zugrunde gelegt worden ist.

(2) Wenn sich eine Witwe, deren Rente zum Teil abgefertigt wurde, wiederverehelicht, sind auf den nicht abgefertigten Rententeil die Bestimmungen des § 37 anzuwenden.

(3) Die bestimmungsgemäße Verwendung der Abfertigung ist durch die Form der Auszahlung sicherzustellen.

(4) Wird eine Beschädigtenrente nach Auszahlung einer Abfertigung wegen Verminderung des Grades der Erwerbsfähigkeit erhöht, gelten die Bestimmungen über den abgefertigten Rententeil nach AbsArt. 1 nicht für den sich jeweils aus der Neueinschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit ergebenden Erhöhungsbetrag§ 64 HVG (weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen.

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