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(2) Wenn sich eine Witwe, deren Rente zum Teil abgefertigt wurde, wiederverehelicht, sind auf den nicht abgefertigten Rententeil die Bestimmungen des § 37 anzuwenden.
(3) Die bestimmungsgemäße Verwendung der Abfertigung ist durch die Form der Auszahlung sicherzustellen.
(4) Wird eine Beschädigtenrente nach Auszahlung einer Abfertigung wegen Verminderung des Grades der Erwerbsfähigkeit erhöht, gelten die Bestimmungen über den abgefertigten Rententeil nach AbsArt. 1 nicht für den sich jeweils aus der Neueinschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit ergebenden Erhöhungsbetrag§ 64 HVG (weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen.
(2) Wenn sich eine Witwe, deren Rente zum Teil abgefertigt wurde, wiederverehelicht, sind auf den nicht abgefertigten Rententeil die Bestimmungen des § 37 anzuwenden.
(3) Die bestimmungsgemäße Verwendung der Abfertigung ist durch die Form der Auszahlung sicherzustellen.
(4) Wird eine Beschädigtenrente nach Auszahlung einer Abfertigung wegen Verminderung des Grades der Erwerbsfähigkeit erhöht, gelten die Bestimmungen über den abgefertigten Rententeil nach AbsArt. 1 nicht für den sich jeweils aus der Neueinschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit ergebenden Erhöhungsbetrag§ 64 HVG (weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen.