Art. 1 § 75 HVG (weggefallen)

Heeresversorgungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsÖrtlich zuständig ist das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, in dessen Sprengel der Versorgungsberechtigte seinen Wohnsitz hat; ist kein solcher begründet, so ist der Aufenthalt maßgebend.
  2. (2)Absatz 2Hat ein Versorgungsberechtigter seinen Wohnsitz im Ausland, so ist das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen in Wien zuständig.
  3. (3)Absatz 3Wenn mehrere Hinterbliebene ihren Versorgungsanspruch von demselben Verstorbenen ableiten, ist für die örtliche Zuständigkeit der Wohnsitz der Witwe und, falls keine Witwe vorhanden ist, der Wohnsitz der jüngsten Waise maßgebend.
  4. (4)Absatz 4Bestehen über die örtliche Zuständigkeit Zweifel, so bestimmt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, welches Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen örtlich zuständig ist.
  5. (5)Absatz 5Der Bundesminister für soziale Verwaltung ist ermächtigt, aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis bestimmte Gruppen von Vollziehungsangelegenheiten oder sämtliche Vollziehungsangelegenheiten einem anderen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen durch Verordnung zu übertragen.
Art. 1 § 75 HVG (weggefallen) seit 01.01.2003 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2002

In Kraft vom 01.07.1994 bis 31.12.2002
  1. (1)Absatz einsÖrtlich zuständig ist das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, in dessen Sprengel der Versorgungsberechtigte seinen Wohnsitz hat; ist kein solcher begründet, so ist der Aufenthalt maßgebend.
  2. (2)Absatz 2Hat ein Versorgungsberechtigter seinen Wohnsitz im Ausland, so ist das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen in Wien zuständig.
  3. (3)Absatz 3Wenn mehrere Hinterbliebene ihren Versorgungsanspruch von demselben Verstorbenen ableiten, ist für die örtliche Zuständigkeit der Wohnsitz der Witwe und, falls keine Witwe vorhanden ist, der Wohnsitz der jüngsten Waise maßgebend.
  4. (4)Absatz 4Bestehen über die örtliche Zuständigkeit Zweifel, so bestimmt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, welches Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen örtlich zuständig ist.
  5. (5)Absatz 5Der Bundesminister für soziale Verwaltung ist ermächtigt, aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis bestimmte Gruppen von Vollziehungsangelegenheiten oder sämtliche Vollziehungsangelegenheiten einem anderen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen durch Verordnung zu übertragen.
Art. 1 § 75 HVG (weggefallen) seit 01.01.2003 weggefallen.

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