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(2) Die Schiedskommission hat in Senaten zu entscheiden. Die Senate haben aus dem Senatsvorsitzenden und drei Beisitzern zu bestehen. Ein Bediensteter des Bundesministeriums für soziale Verwaltung oder eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen hat als Schriftführer mitzuwirken. Jedes Mitglied der Schiedskommission darf mehreren Senaten angehören.
(3) Die Anzahl der Senate der Schiedskommission ist vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu bestimmen.
(2) Die Schiedskommission hat in Senaten zu entscheiden. Die Senate haben aus dem Senatsvorsitzenden und drei Beisitzern zu bestehen. Ein Bediensteter des Bundesministeriums für soziale Verwaltung oder eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen hat als Schriftführer mitzuwirken. Jedes Mitglied der Schiedskommission darf mehreren Senaten angehören.
(3) Die Anzahl der Senate der Schiedskommission ist vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu bestimmen.