Art. 1 § 79 HVG (weggefallen)

Heeresversorgungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.9999
Art. 1 § 79 HVG (weggefallen) seit 01.01.2003 weggefallen. Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat ein Mitglied der Schiedskommission von seiner Funktion zu entheben,

1.

wenn es dies beantragt hat;

2.

wenn eine der Voraussetzungen für die Berufung (Bestellung) weggefallen ist;

3.

wenn es die Pflichten seines Amtes vernachlässigt.

Stand vor dem 31.12.2002

In Kraft vom 01.01.1986 bis 31.12.2002
Art. 1 § 79 HVG (weggefallen) seit 01.01.2003 weggefallen. Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat ein Mitglied der Schiedskommission von seiner Funktion zu entheben,

1.

wenn es dies beantragt hat;

2.

wenn eine der Voraussetzungen für die Berufung (Bestellung) weggefallen ist;

3.

wenn es die Pflichten seines Amtes vernachlässigt.

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