Art. 1 § 80 HVG (weggefallen)

Heeresversorgungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.9999
Art. 1 § 80. HVG (1weggefallen) Den Mitgliedern der Schiedskommission gebührt eine Vergütung für ihre Tätigkeitseit 01.01.2003 weggefallen. Die Höhe der Vergütung hat der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzusetzen.

(2) Die Mitglieder der Schiedskommission, die im aktiven öffentlichen Dienst stehen, haben Anspruch auf den Ersatz der Reisegebühren nach den für sie geltenden Vorschriften; den übrigen Mitgliedern gebührt der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten unter sinngemäßer Anwendung der für Schöffen und Geschworene geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136. Dem Vorsitzenden (Stellvertreter) und den Senatsvorsitzenden (Ersatzmitgliedern) ist der Fahrpreis für die höchste Wagenklasse, wenn aber das benützte Beförderungsmittel diese Klasse nicht führt, für die nächstniedrigere tatsächlich geführte Klasse, zu ersetzen.

Stand vor dem 31.12.2002

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.2002
Art. 1 § 80. HVG (1weggefallen) Den Mitgliedern der Schiedskommission gebührt eine Vergütung für ihre Tätigkeitseit 01.01.2003 weggefallen. Die Höhe der Vergütung hat der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzusetzen.

(2) Die Mitglieder der Schiedskommission, die im aktiven öffentlichen Dienst stehen, haben Anspruch auf den Ersatz der Reisegebühren nach den für sie geltenden Vorschriften; den übrigen Mitgliedern gebührt der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten unter sinngemäßer Anwendung der für Schöffen und Geschworene geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136. Dem Vorsitzenden (Stellvertreter) und den Senatsvorsitzenden (Ersatzmitgliedern) ist der Fahrpreis für die höchste Wagenklasse, wenn aber das benützte Beförderungsmittel diese Klasse nicht führt, für die nächstniedrigere tatsächlich geführte Klasse, zu ersetzen.

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