Art. 1 § 81 HVG (weggefallen)

Heeresversorgungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Leitung der Schiedskommission obliegt, soweit nicht die Beschlußfassung Senaten vorbehalten ist, dem Vorsitzenden der Schiedskommission, für den Fall seiner Verhinderung dem Stellvertreter.
  2. (2)Absatz 2Zur Führung der laufenden Geschäfte, insbesondere zur Vorbereitung der Verhandlungen, Führung der Beratungs- und Abstimmungsprotokolle, Durchführung der Beschlüsse und Besorgung der Kanzleigeschäfte ist bei der Schiedskommission ein Büro einzurichten. Dem Leiter des Büros obliegt es auch, die einschlägigen Erkenntnisse der Höchstgerichte und Erlässe des Bundesministeriums für soziale Verwaltung sowie das einschlägige Schrifttum in Evidenz zu halten. Er hat dem Vorsitzenden der Schiedskommission über Entscheidungen der Senate zu berichten, die von der Rechtsprechung oder den Erlässen des Bundesministeriums für soziale Verwaltung abweichen.
  3. (3)Absatz 3Der Vorsitzende der Schiedskommission hat die Geschäfte auf die einzelnen Senate (§ 76 Abs. 3) tunlichst gleichmäßig zu verteilen. Alle Angelegenheiten der Blinden (§ 28 Abs. 2 und 3) und der im Ausland wohnhaften Versorgungsberechtigten sind nur je einem Senat zuzuweisen.Der Vorsitzende der Schiedskommission hat die Geschäfte auf die einzelnen Senate (Paragraph 76, Absatz 3,) tunlichst gleichmäßig zu verteilen. Alle Angelegenheiten der Blinden (Paragraph 28, Absatz 2 und 3) und der im Ausland wohnhaften Versorgungsberechtigten sind nur je einem Senat zuzuweisen.
  4. (4)Absatz 4Die Geschäftseinteilung der Senate der Schiedskommission ist von den Leitern der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen unter Anführung der Namen der Senatsmitglieder und ihrer Stellvertreter auf einer Amtstafel des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen ersichtlich zu machen.
  5. (5)Absatz 5Das Nähere über die Führung der Geschäfte der Schiedskommission ist vom Bundesminister für soziale Verwaltung in einer Geschäftsordnung zu regeln.
Art. 1 § 81 HVG (weggefallen) seit 01.01.2003 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2002

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.2002
  1. (1)Absatz einsDie Leitung der Schiedskommission obliegt, soweit nicht die Beschlußfassung Senaten vorbehalten ist, dem Vorsitzenden der Schiedskommission, für den Fall seiner Verhinderung dem Stellvertreter.
  2. (2)Absatz 2Zur Führung der laufenden Geschäfte, insbesondere zur Vorbereitung der Verhandlungen, Führung der Beratungs- und Abstimmungsprotokolle, Durchführung der Beschlüsse und Besorgung der Kanzleigeschäfte ist bei der Schiedskommission ein Büro einzurichten. Dem Leiter des Büros obliegt es auch, die einschlägigen Erkenntnisse der Höchstgerichte und Erlässe des Bundesministeriums für soziale Verwaltung sowie das einschlägige Schrifttum in Evidenz zu halten. Er hat dem Vorsitzenden der Schiedskommission über Entscheidungen der Senate zu berichten, die von der Rechtsprechung oder den Erlässen des Bundesministeriums für soziale Verwaltung abweichen.
  3. (3)Absatz 3Der Vorsitzende der Schiedskommission hat die Geschäfte auf die einzelnen Senate (§ 76 Abs. 3) tunlichst gleichmäßig zu verteilen. Alle Angelegenheiten der Blinden (§ 28 Abs. 2 und 3) und der im Ausland wohnhaften Versorgungsberechtigten sind nur je einem Senat zuzuweisen.Der Vorsitzende der Schiedskommission hat die Geschäfte auf die einzelnen Senate (Paragraph 76, Absatz 3,) tunlichst gleichmäßig zu verteilen. Alle Angelegenheiten der Blinden (Paragraph 28, Absatz 2 und 3) und der im Ausland wohnhaften Versorgungsberechtigten sind nur je einem Senat zuzuweisen.
  4. (4)Absatz 4Die Geschäftseinteilung der Senate der Schiedskommission ist von den Leitern der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen unter Anführung der Namen der Senatsmitglieder und ihrer Stellvertreter auf einer Amtstafel des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen ersichtlich zu machen.
  5. (5)Absatz 5Das Nähere über die Führung der Geschäfte der Schiedskommission ist vom Bundesminister für soziale Verwaltung in einer Geschäftsordnung zu regeln.
Art. 1 § 81 HVG (weggefallen) seit 01.01.2003 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten