Art. 1 § 84 HVG (weggefallen)

Heeresversorgungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
Art. 1 § 84. HVG (1weggefallen) Die zum Nachweis des Versorgungsanspruches erforderlichen Urkunden sind in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift beizubringenseit 01.01.2002 weggefallen. Die für den Versorgungswerber unentbehrlichen Urkunden sind nach Aufnahme ihres wesentlichen Inhaltes in die Anmeldung zurückzustellen.

(2) Alle die Person des Beschädigten (Verstorbenen, Vermißten) betreffenden Umstände, die allgemeine Voraussetzungen für jeden auf dieses Bundesgesetz gestützten Versorgungsanspruch darstellen, sind lediglich anläßlich der Anmeldung des ersten auf dasselbe schädigende Ereignis sich gründenden Versorgungsanspruches zu erheben und mit Dokumenten zu belegen.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1964 bis 31.12.2001
Art. 1 § 84. HVG (1weggefallen) Die zum Nachweis des Versorgungsanspruches erforderlichen Urkunden sind in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift beizubringenseit 01.01.2002 weggefallen. Die für den Versorgungswerber unentbehrlichen Urkunden sind nach Aufnahme ihres wesentlichen Inhaltes in die Anmeldung zurückzustellen.

(2) Alle die Person des Beschädigten (Verstorbenen, Vermißten) betreffenden Umstände, die allgemeine Voraussetzungen für jeden auf dieses Bundesgesetz gestützten Versorgungsanspruch darstellen, sind lediglich anläßlich der Anmeldung des ersten auf dasselbe schädigende Ereignis sich gründenden Versorgungsanspruches zu erheben und mit Dokumenten zu belegen.

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