Art. 1 § 89 HVG (weggefallen)

Heeresversorgungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.9999
Abschnitt VI

Entscheidungen der Schiedskommission

Art. 1 § 89. HVG (1weggefallen) Über die Berufung gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen entscheidet der gemäß § 81 zuständige Senat der Schiedskommissionseit 01.01.2003 weggefallen.

(2) An einer mündlichen Verhandlung (§§ 40 bis 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991), an der Beratung und Beschlußfassung eines Senates haben alle Mitglieder teilzunehmen. Die Beratung und Abstimmung erfolgt unter Ausschluß der Parteien.

(3) Die mündliche Verhandlung, die Beratung und Abstimmung werden vom Vorsitzenden des Senates geleitet. Dieser hat zu den einzelnen Verhandlungen der Schiedskommission einen zweiten Beisitzer beizuziehen, der von der Interessenvertretung namhaft gemacht wurde, die der Berufszugehörigkeit des Versorgungswerbers entspricht.

(4) Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Von den Beisitzern stimmt der erste Beisitzer zuerst ab.

(5) Kein Mitglied des Senates darf die Abstimmung über eine zur Beschlußfassung gestellte Frage verweigern.

(6) Zu jedem Beschluß ist Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bilden sich hinsichtlich einer Summe oder des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mehr als zwei Meinungen, so ist die für den Versorgungswerber günstigste Stimme der für ihn nächstgünstigeren Stimme zuzuzählen.

(7) Über die Abstimmung des Senates ist ein besonderes Protokoll (Abstimmungsprotokoll) zu führen. Den Parteien steht kein Recht auf Einsichtnahme in dieses Protokoll zu.

(8) Bleibt ein Mitglied des Senates bei der Abstimmung in der Minderheit, so ist seine Meinung unter Anführung der maßgebenden Gründe in das Abstimmungsprotokoll aufzunehmen.

Stand vor dem 31.12.2002

In Kraft vom 01.07.1994 bis 31.12.2002
Abschnitt VI

Entscheidungen der Schiedskommission

Art. 1 § 89. HVG (1weggefallen) Über die Berufung gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen entscheidet der gemäß § 81 zuständige Senat der Schiedskommissionseit 01.01.2003 weggefallen.

(2) An einer mündlichen Verhandlung (§§ 40 bis 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991), an der Beratung und Beschlußfassung eines Senates haben alle Mitglieder teilzunehmen. Die Beratung und Abstimmung erfolgt unter Ausschluß der Parteien.

(3) Die mündliche Verhandlung, die Beratung und Abstimmung werden vom Vorsitzenden des Senates geleitet. Dieser hat zu den einzelnen Verhandlungen der Schiedskommission einen zweiten Beisitzer beizuziehen, der von der Interessenvertretung namhaft gemacht wurde, die der Berufszugehörigkeit des Versorgungswerbers entspricht.

(4) Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Von den Beisitzern stimmt der erste Beisitzer zuerst ab.

(5) Kein Mitglied des Senates darf die Abstimmung über eine zur Beschlußfassung gestellte Frage verweigern.

(6) Zu jedem Beschluß ist Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bilden sich hinsichtlich einer Summe oder des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mehr als zwei Meinungen, so ist die für den Versorgungswerber günstigste Stimme der für ihn nächstgünstigeren Stimme zuzuzählen.

(7) Über die Abstimmung des Senates ist ein besonderes Protokoll (Abstimmungsprotokoll) zu führen. Den Parteien steht kein Recht auf Einsichtnahme in dieses Protokoll zu.

(8) Bleibt ein Mitglied des Senates bei der Abstimmung in der Minderheit, so ist seine Meinung unter Anführung der maßgebenden Gründe in das Abstimmungsprotokoll aufzunehmen.

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