Art. 1 § 91 HVG (weggefallen)

Heeresversorgungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.9999
Art. 1 § 91 HVG (weggefallen) seit 01.01.2003 weggefallen. Ist ein Versorgungswerber oder sein gesetzlicher Vertreter bei einem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen beschäftigt, so ist dieses von der Entscheidung ausgeschlossen. Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht in solchen Fällen auf das nach den Verkehrsverbindungen nächstgelegene Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen über.

Stand vor dem 31.12.2002

In Kraft vom 01.07.1994 bis 31.12.2002
Art. 1 § 91 HVG (weggefallen) seit 01.01.2003 weggefallen. Ist ein Versorgungswerber oder sein gesetzlicher Vertreter bei einem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen beschäftigt, so ist dieses von der Entscheidung ausgeschlossen. Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht in solchen Fällen auf das nach den Verkehrsverbindungen nächstgelegene Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen über.

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