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(2) Die Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes sind auch dann anzuwenden, wenn das schädigende Ereignis bei einem Ausgang (Standortverlaß) auf dem Hin- oder Rückweg zwischen der Wohnung und dem Ort der militärischen Dienstleistung vor dem 1. Jänner 1976 eingetreten ist.
(3) (Anm.: Vollziehungsklausel)
(2) Die Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes sind auch dann anzuwenden, wenn das schädigende Ereignis bei einem Ausgang (Standortverlaß) auf dem Hin- oder Rückweg zwischen der Wohnung und dem Ort der militärischen Dienstleistung vor dem 1. Jänner 1976 eingetreten ist.
(3) (Anm.: Vollziehungsklausel)