Art. 3 HVG (weggefallen)

Heeresversorgungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.12.9999
Art. 3 HVG (1weggefallen) (Anmseit 01.07.2016 weggefallen.: Inkrafttretensbestimmungen)

(2) Die Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes sind auch dann anzuwenden, wenn das schädigende Ereignis bei einem Ausgang (Standortverlaß) auf dem Hin- oder Rückweg zwischen der Wohnung und dem Ort der militärischen Dienstleistung vor dem 1. Jänner 1976 eingetreten ist.

(3) (Anm.: Vollziehungsklausel)

Stand vor dem 30.06.2016

In Kraft vom 01.01.1976 bis 30.06.2016
Art. 3 HVG (1weggefallen) (Anmseit 01.07.2016 weggefallen.: Inkrafttretensbestimmungen)

(2) Die Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes sind auch dann anzuwenden, wenn das schädigende Ereignis bei einem Ausgang (Standortverlaß) auf dem Hin- oder Rückweg zwischen der Wohnung und dem Ort der militärischen Dienstleistung vor dem 1. Jänner 1976 eingetreten ist.

(3) (Anm.: Vollziehungsklausel)

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