Art. 4 HVG (weggefallen)

Heeresversorgungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.12.9999
(1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 483/1985 idF BGBl. Nr. 28/1994)

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 483/1985 idF BGBl. Nr. 28/1994)

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 483/1985 idF BGBl. Nr. 28/1994)

(4) § 21 Abs. 1 des Heeresversorgungsgesetzes in der ab 1. Jänner 1986 geltenden Fassung hat auch auf Verfahren Anwendung zu finden, die am 1. Jänner 1986 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind.

(5) Wurde eine Witwenrente auf Grund der bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Fassung des § 37 des Heeresversorgungsgesetzes abgefertigt, so lebt der Anspruch auf Witwenversorgung frühestens nach Ablauf des der Berechnung des Abfertigungsbetrages zugrunde liegenden Zeitraumes wieder auf.

(6) Die in Durchführung des Art. II Z 36 4 HVG (Anm.: § 44) dieses Bundesgesetzes erforderliche Neubemessung der Versorgungsleistungen hat von Amts wegen zu erfolgen.

(7weggefallen) § 58 Absseit 01.07.2016 weggefallen. 1 und 2 des Heeresversorgungsgesetzes in der Fassung des Art. II Z 48 dieses Bundesgesetzes sind auf jene Fälle nicht anzuwenden, in denen die Änderungs- oder Einstellungsbescheide, durch welche die Ungebührlichkeit der Leistung festgestellt worden ist, vor dem 1. Jänner 1986 erlassen worden sind.

(8) Die bis zum 31. Dezember 1985 gemäß § 73a des Heeresversorgungsgesetzes bewilligten Härteausgleiche gelten als gemäß Art. II Z 55 zuerkannte Ausgleiche.

(9) Hat ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen gemäß § 60 Abs. 3 des Heeresversorgungsgesetzes vor dem 1. Jänner 1986 ausdrücklich oder stillschweigend die Zustimmung zur Abtretung von Versorgungsgebühren an einen Träger der Sozialhilfe zur Deckung von Aufwendungen im Sinne des § 94a des Heeresversorgungsgesetzes erteilt, so gilt diese Zustimmung als widerrufen, wenn dem Träger der Sozialhilfe auf Grund des Art. II Z 70 dieses Bundesgesetzes ein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen erwächst. Der Anspruchsübergang gemäß § 94a des Heeresversorgungsgesetzes wird in diesen Fällen mit 1. Jänner 1986 wirksam, ohne daß es einer Verständigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen durch den Träger der Sozialhilfe bedarf.

Stand vor dem 30.06.2016

In Kraft vom 01.07.1994 bis 30.06.2016
(1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 483/1985 idF BGBl. Nr. 28/1994)

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 483/1985 idF BGBl. Nr. 28/1994)

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 483/1985 idF BGBl. Nr. 28/1994)

(4) § 21 Abs. 1 des Heeresversorgungsgesetzes in der ab 1. Jänner 1986 geltenden Fassung hat auch auf Verfahren Anwendung zu finden, die am 1. Jänner 1986 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind.

(5) Wurde eine Witwenrente auf Grund der bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Fassung des § 37 des Heeresversorgungsgesetzes abgefertigt, so lebt der Anspruch auf Witwenversorgung frühestens nach Ablauf des der Berechnung des Abfertigungsbetrages zugrunde liegenden Zeitraumes wieder auf.

(6) Die in Durchführung des Art. II Z 36 4 HVG (Anm.: § 44) dieses Bundesgesetzes erforderliche Neubemessung der Versorgungsleistungen hat von Amts wegen zu erfolgen.

(7weggefallen) § 58 Absseit 01.07.2016 weggefallen. 1 und 2 des Heeresversorgungsgesetzes in der Fassung des Art. II Z 48 dieses Bundesgesetzes sind auf jene Fälle nicht anzuwenden, in denen die Änderungs- oder Einstellungsbescheide, durch welche die Ungebührlichkeit der Leistung festgestellt worden ist, vor dem 1. Jänner 1986 erlassen worden sind.

(8) Die bis zum 31. Dezember 1985 gemäß § 73a des Heeresversorgungsgesetzes bewilligten Härteausgleiche gelten als gemäß Art. II Z 55 zuerkannte Ausgleiche.

(9) Hat ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen gemäß § 60 Abs. 3 des Heeresversorgungsgesetzes vor dem 1. Jänner 1986 ausdrücklich oder stillschweigend die Zustimmung zur Abtretung von Versorgungsgebühren an einen Träger der Sozialhilfe zur Deckung von Aufwendungen im Sinne des § 94a des Heeresversorgungsgesetzes erteilt, so gilt diese Zustimmung als widerrufen, wenn dem Träger der Sozialhilfe auf Grund des Art. II Z 70 dieses Bundesgesetzes ein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen erwächst. Der Anspruchsübergang gemäß § 94a des Heeresversorgungsgesetzes wird in diesen Fällen mit 1. Jänner 1986 wirksam, ohne daß es einer Verständigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen durch den Träger der Sozialhilfe bedarf.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten