Anl. 1 HVG (weggefallen)

Heeresversorgungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.1986 bis 31.12.9999
  1. 1.Ziffer einsKünstliche Glieder mit Zubehör einschließlich Prothesenschuhen und Prothesenhandschuhen;
  2. 2.Ziffer 2kosmetische Ersatzstücke, zum Beispiel künstliche Augen;
  3. 3.Ziffer 3Zahnersatz, Kieferersatzstücke, Kieferschienen;
  4. 4.Ziffer 4Perücken oder teilweiser Haarersatz;
  5. 5.Ziffer 5Bein-Arm-Rumpfstützapparate, Bandagen, Modelleinlagen, orthopädische Zurichtung an Normalschuhen;
  6. 6.Ziffer 6orthopädische Schuhe, sofern nicht deren Zweck durch orthopädische Zurichtung an Normalschuhen oder durch Modelleinlagen erreicht werden kann;
  7. 7.Ziffer 7Stumpfstrümpfe und Trikotschlauchbinden;
  8. 8.Ziffer 8Gummistrümpfe, elastische Binden;
  9. 9.Ziffer 9Krücken, Stützkrücken, Krankenstöcke, Blindenstöcke, Blindentaststöcke oder sonstige Gehhilfen;
  10. 10.Ziffer 10handbetriebene Krankenfahrzeuge (Selbstfahrer, Krankenfahrstühle, Zimmerfahrstühle) mit erforderlichem Zubehör, sofern auf andere Weise eine den Bedürfnissen des Beschädigten entsprechende Gehfähigkeit nicht erzielt werden kann und der Beschädigte in der Lage ist, das Krankenfahrzeug zu benutzen;
  11. 11.Ziffer 11Führhunde mit der erforderlichen Ausrüstung;
  12. 12.Ziffer 12Hörapparate einschließlich Zubehör und erforderlicher Betriebsmittel;
  13. 13.Ziffer 13Brillen, Lupen, Schutzbrillen für Blinde und Lichtempfindliche;
  14. 14.Ziffer 14Blindenuhren und Blindenwecker für Blinde (§ 28 Abs. 2);Blindenuhren und Blindenwecker für Blinde (Paragraph 28, Absatz 2,);
  15. 15.Ziffer 15Einhändergabeln, Gabelmesser, Handwaschbürsten mit Gummisaugern oder Anschraubvorrichtungen, Stielbürsten, Zughaken und Greifzangen;
  16. 16.Ziffer 16Winterhandschuhe (gefütterte Woll- oder Lederhandschuhe) für Beschädigte mit verstümmelten oder gelähmten Händen, Blinde, Krücken- oder Stockträger und Benützer von Krankenfahrstühlen oder Selbstfahrern; Arbeitshandschuhe für verstümmelte oder narbenempfindliche Hände;
  17. 17.Ziffer 17je vier Abzeichen für Verkehrsbehinderte (Schwerhörige, Blinde und Hirnverletzte);
  18. 18.Ziffer 18Regenmäntel für Blinde, Ohnhänder, Benützer von Krankenfahrzeugen, Halbseiten- oder Querschnittsgelähmte, für Beschädigte, die wegen ihrer Schädigung dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken, zwei Stützkrücken oder zwei Krankenstöcken angewiesen sind;
  19. 19.Ziffer 19Regenmäntel aus Kunststoff für Einhänder;
  20. 20.Ziffer 20Schlüpfschuhe für Ohnhänder und diesen hinsichtlich der Hilflosigkeit gleichzuhaltende Beschädigte;
  21. 21.Ziffer 21Wasser- und Luftkissen, Schaumgummiunterlagen für Querschnittsgelähmte und dauernd Bettlägerige, bei Stuhl- und Harninkontinenz auch feuchtigkeitsundurchlässige Bekleidungsstücke und Betteinlagen, Polsterkissen für Gesäßverletzte;
  22. 22.Ziffer 22Tragevorrichtungen für Handgepäck bei Verlust oder Gebrauchsunfähigkeit einer Hand sowie bei Verwendung eines Führhundes;
  23. 23.Ziffer 23Zimmerklosett und Bettheber für Querschnittsgelähmte oder dauernd Bettlägerige.
IIAnl. Umfang der Ausstattungrömisch II1 HVG (weggefallen) seit 02.01.1986 weggefallen. Umfang der Ausstattung
  1. (1)Absatz einsKünstliche Glieder mit Zubehör einschließlich Prothesenschuhen und Prothesenhandschuhen, kosmetische Ersatzstücke, Stützapparate und orthopädische Schuhe werden erstmalig in doppelter, alle anderen Behelfe in einfacher Zahl beigestellt.
  2. (2)Absatz 2Den Trägern orthopädischer Schuhe sind Schuhe für den nichtbeschädigten Fuß, den Ober- oder Unterarm- oder Handamputierten oder Handverletzten Handschuhe für die nichtbeschädigte Hand beizustellen. Prothesenschuhe werden paarweise beigestellt. Einseitig Ober- oder Unterschenkel- oder Fußamputierte, die ein Kunstbein nicht tragen können, sowie Beschädigte mit Stelzbeinen erhalten als Erstausstattung zwei Einzelschuhe für das nichtbeschädigte Bein.
III. Wiederherstellung und Erneuerung – Gebrauchsdauerrömisch III. Wiederherstellung und Erneuerung – Gebrauchsdauer
  1. (1)Absatz einsDie Körperersatzstücke, die orthopädischen und anderen Hilfsmittel sind wiederherzustellen oder zu erneuern, wenn sie schadhaft oder unbrauchbar geworden sind; die Erneuerung erfolgt nur, wenn die Wiederherstellung unwirtschaftlich ist.
  2. (2)Absatz 2Die Wiederherstellung oder Erneuerung kann abgelehnt werden, wenn die Beschädigung, Gebrauchsunfähigkeit oder der Verlust auf Mißbrauch zurückzuführen ist.
  3. (3)Absatz 3Bei orthopädischen und Prothesenschuhen sind die Kosten der wegen der gewöhnlichen Abnützung notwendigen Besohlung nicht zu ersetzen.
  4. (4)Absatz 4Als durchschnittliche Gebrauchsdauer gelten für
    1. 1.Ziffer einsOber- und Unterschenkelprothesen
      1. a)Litera aaus Holz oder anderem starren Werkstoff6 Jahre
      2. b)Litera baus Leder4 Jahre
    2. 2.Ziffer 2Ober- und Unterarmprothesen5 Jahre
    3. 3.Ziffer 3Prothesenschuhe1½ Jahre
    4. 4.Ziffer 4Prothesenhandschuhe
      1. a)Litera aaus Wolle3 Monate
      2. b)Litera baus Leder6 Monate
    5. 5.Ziffer 5Bruchbänder2 Jahre
    6. 6.Ziffer 6Colostomiebandagen 1 Jahr
    7. 7.Ziffer 7Plattfußeinlagen1½ Jahre
    8. 8.Ziffer 8orthopädische Schuhe1½ Jahre,wenn zwei Paar Schuhe abwechselnd getragen werden, zusammen3 Jahre
    9. 9.Ziffer 9Gummistrümpfe1 Jahr
    10. 10.Ziffer 10Krücken, Stützkrücken
      1. a)Litera abei dauernder Benutzung1 Jahr
      2. b)Litera bsonst3 Jahre
    11. 11.Ziffer 11Krankenstöcke2 Jahre
    12. 12.Ziffer 12handbetriebene Krankenfahrzeuge10 Jahre
    13. 13.Ziffer 13Bereifung für Selbstfahrer1 Jahr
    14. 14.Ziffer 14Wolldecke für Selbstfahrer3 Jahre
    15. 15.Ziffer 15Hörapparate5 Jahre
    16. 16.Ziffer 16Gabelmesser1 Jahr
    17. 17.Ziffer 17Handwaschbürsten1 Jahr
    18. 18.Ziffer 18Winterhandschuhe
      1. a)Litera agefütterte Wollhandschuhe6 Monate
      2. b)Litera baus Leder für Krückenträger1 Jahr
      3. c)Litera caus Leder für Beschädigte mit verstümmelten oder gelähmten Händen, Blinde, Stockträger und Inhaber von Krankenfahrstühlen oder Selbstfahrern2 Jahre
    19. 19.Ziffer 19Abzeichen für Verkehrsbehinderte1 Jahr
    20. 20.Ziffer 20Regenmäntel
      1. a)Litera aaus Stoff4 Jahre
      2. b)Litera baus Gummi3 Jahre
      3. c)Litera caus Kunststoff2 Jahre
    21. 21.Ziffer 21Schlüpfschuhe1½ Jahre
    22. 22.Ziffer 22Luftkissen2 Jahre
IV. Kostenersatz an Stelle von Sachleistungenrömisch IV. Kostenersatz an Stelle von Sachleistungen
  1. (1)Absatz einsDie Kosten für Änderungen an Gebrauchsgegenständen sind zu ersetzen, sofern sie in einem angemessenen Verhältnis zum Wert dieser Gegenstände stehen.
  2. (2)Absatz 2Schwerbeschädigten ist für die Änderung der Bedienungseinrichtungen an eigenen Motorfahrzeugen, für die Beschaffung und den Einbau von Zusatzgeräten, für die Ausstattung von Motorfahrzeugen mit einer automatischen Kupplung, einer automatischen Kraftübertragung oder einer ähnlichen Vorrichtung ein Kostenersatz bis zur Höhe von zwei Drittel der durchschnittlichen Kosten eines Selbstfahrers zu gewähren, wenn die Änderung oder Beschaffung wegen der Dienstbeschädigungsfolgen erforderlich ist und von der Behörde vorgeschrieben wird. Sofern bei der Beschaffung eines Motorfahrzeuges, für dessen fabrikmäßige Sonderausstattung mit einer automatischen Kupplung, einer automatischen Kraftübertragung oder einer ähnlichen Vorrichtung Mehrkosten in Form eines Aufschlages auf den Listenpreis erhoben werden, sind sie Schwerbeschädigten unter den gleichen Voraussetzungen bis zur Höhe von zwei Drittel der durchschnittlichen Kosten eines Selbstfahrers zu ersetzen. Erwirbt der Schwerbeschädigte ein Motorfahrzeug, das in der serienmäßigen Ausstattung nur mit einer automatischen Kupplung oder einer automatischen Kraftübertragung geliefert wird, ist an Stelle eines Kostenersatzes ein Zuschuß in halber Höhe der durchschnittlichen Kosten eines Selbstfahrers zu gewähren. Die Gewährung eines neuerlichen Kostenersatzes (Zuschusses) ist im allgemeinen frühestens nach Ablauf von fünf Jahren zulässig.
V. Beihilfen zur Anschaffung von Motorfahrzeugenrömisch fünf. Beihilfen zur Anschaffung von Motorfahrzeugen
  1. (1)Absatz einsAn Stelle eines Selbstfahrers oder eines Krankenfahrstuhles einschließlich deren Wiederherstellung ist dem Beschädigten auf Antrag eine Beihilfe zur Beschaffung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges zu gewähren, wenn er zur Führung eines solchen berechtigt ist. Die Beihilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges ist in der zweifachen Höhe, zur Beschaffung eines Invalidenkraftfahrzeuges in der dreifachen Höhe der durchschnittlichen Kosten zu leisten, die dem Bund aus der Beistellung eines Selbstfahrers entstanden wären; die Beihilfe darf den tatsächlichen Betrag der Beschaffungskosten nicht übersteigen. Reparaturen und Betriebskosten für die mittels der Beihilfe beschafften Kraftfahrzeuge beziehungsweise Invalidenkraftfahrzeuge werden nicht ersetzt.
  2. (2)Absatz 2Nach Bewilligung einer Beihilfe kann ein Anspruch auf eine neuerliche Beihilfe frühestens nach Ablauf von fünf Jahren entstehen. Voraussetzung hiebei ist die Neubeschaffung eines Kraftfahrzeuges oder eines Invalidenkraftfahrzeuges und das Weiterbestehen des Anspruches auf einen Selbstfahrer oder einen Krankenfahrstuhl.
VI. Führhunderömisch VI. Führhunde
  1. (1)Absatz einsDer Blinde muß nach fachmännischem Urteil in der Lage sein, sich eines Führhundes mit Erfolg zu bedienen; er ist zur entsprechenden Pflege des Führhundes verpflichtet. Bei Mißbrauch, grober Vernachlässigung oder Mißhandlung kann der Führhund entzogen werden.
  2. (2)Absatz 2Die Kosten für eine tierärztliche Behandlung einschließlich der Heilmittel sind zu ersetzen. Desgleichen sind die Kosten für die Unterbringung und Pflege des Führhundes während der Pflege des Blinden (§ 28 Abs. 2) in einer Krankenanstalt und während einer erweiterten Heilbehandlung (§ 6 Abs. 3) des Blinden zu ersetzen.Die Kosten für eine tierärztliche Behandlung einschließlich der Heilmittel sind zu ersetzen. Desgleichen sind die Kosten für die Unterbringung und Pflege des Führhundes während der Pflege des Blinden (Paragraph 28, Absatz 2,) in einer Krankenanstalt und während einer erweiterten Heilbehandlung (Paragraph 6, Absatz 3,) des Blinden zu ersetzen.
VII. Kleider- und Wäschepauschalerömisch VII. Kleider- und Wäschepauschale
  1. (1)Absatz einsAls monatliche Pauschbeträge für außergewöhnlichen Kleider- und Wäscheverbrauch sind auf Antrag zu leisten:
    1. 1.Ziffer einsEinseitig Ober- oder Unterarm- oder Handamputierten, einseitig Ober- oder Unterschenkel- oder Fußamputierten, einseitig oder beidseitig Fußstumpfamputierten mit Apparatausrüstung, Trägern von Stützapparaten (ausgenommen Leibbandagen), Beschädigten, die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder zwei Stockstützen angewiesen sind, Benützern von Selbstfahrwagen, Beschädigten mit absondernden Hauterkrankungen oder Fisteleiterungen geringer Ausdehnung, kiefer- und gesichtsverletzten Beschädigten mit Speichelfluß, Stützmiederträgern mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 vH, 113 S;
    2. 2.Ziffer 2doppelt Amputierten (Oberarm, Unterarm, Hand, Oberschenkel, Unterschenkel, Fuß), Beschädigten mit ausgedehnten, stark absondernden Hauterkrankungen oder Fisteleiterungen, mit Kunstafterbandagen, mit Urinfängern oder mit Afterschließbandagen, Hirngeschädigten mit cerebralen Krampfanfällen, sofern sie hiefür eine Beschädigtenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 v. H. beziehen, 179 S;
    3. 3.Ziffer 3dreifach oder vierfach Amputierten (Oberarm, Unterarm, Hand, Oberschenkel, Unterschenkel, Fuß), Empfängern einer Pflegezulage oder Blindenzulage mindestens der Stufe III, Querschnittsgelähmten mit Blasen- und Mastdarmlähmung, Hirngeschädigten mit cerebralen Krampfanfällen, sofern sie hiefür eine Beschädigtenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 v. H. beziehen, 299 S.dreifach oder vierfach Amputierten (Oberarm, Unterarm, Hand, Oberschenkel, Unterschenkel, Fuß), Empfängern einer Pflegezulage oder Blindenzulage mindestens der Stufe römisch III, Querschnittsgelähmten mit Blasen- und Mastdarmlähmung, Hirngeschädigten mit cerebralen Krampfanfällen, sofern sie hiefür eine Beschädigtenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 v. H. beziehen, 299 S.
    4. 4.Ziffer 4Treffen mehrere der unter Z. 1 bis 3 angeführten Voraussetzungen zu, sind die Pauschbeträge für außergewöhnlichen Kleider- und Wäscheverbrauch nebeneinander zu gewähren.Treffen mehrere der unter Ziffer eins bis 3 angeführten Voraussetzungen zu, sind die Pauschbeträge für außergewöhnlichen Kleider- und Wäscheverbrauch nebeneinander zu gewähren.
    5. 5.Ziffer 5An die Stelle der in den Z. 1 bis 3 angeführten Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1978 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 46b vervielfachten Beträge.An die Stelle der in den Ziffer eins bis 3 angeführten Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1978 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf Paragraph 46 b, vervielfachten Beträge.
  2. (2)Absatz 2Die Pauschbeträge nach Abs. 1 werden mit dem Monat fällig, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt sind, frühestens jedoch mit dem dritten Monat vor der Geltendmachung des Anspruches.Die Pauschbeträge nach Absatz eins, werden mit dem Monat fällig, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt sind, frühestens jedoch mit dem dritten Monat vor der Geltendmachung des Anspruches.
  3. (3)Absatz 3Die Bestimmungen der Z. 1 und 2 des § 56 Abs. 3 gelten sinngemäß bei Veränderungen im Zustande des Leidens, für das der Pauschbetrag zuerkannt worden ist.Die Bestimmungen der Ziffer eins und 2 des Paragraph 56, Absatz 3, gelten sinngemäß bei Veränderungen im Zustande des Leidens, für das der Pauschbetrag zuerkannt worden ist.

Stand vor dem 31.12.1985

In Kraft vom 01.07.1980 bis 31.12.1985
  1. 1.Ziffer einsKünstliche Glieder mit Zubehör einschließlich Prothesenschuhen und Prothesenhandschuhen;
  2. 2.Ziffer 2kosmetische Ersatzstücke, zum Beispiel künstliche Augen;
  3. 3.Ziffer 3Zahnersatz, Kieferersatzstücke, Kieferschienen;
  4. 4.Ziffer 4Perücken oder teilweiser Haarersatz;
  5. 5.Ziffer 5Bein-Arm-Rumpfstützapparate, Bandagen, Modelleinlagen, orthopädische Zurichtung an Normalschuhen;
  6. 6.Ziffer 6orthopädische Schuhe, sofern nicht deren Zweck durch orthopädische Zurichtung an Normalschuhen oder durch Modelleinlagen erreicht werden kann;
  7. 7.Ziffer 7Stumpfstrümpfe und Trikotschlauchbinden;
  8. 8.Ziffer 8Gummistrümpfe, elastische Binden;
  9. 9.Ziffer 9Krücken, Stützkrücken, Krankenstöcke, Blindenstöcke, Blindentaststöcke oder sonstige Gehhilfen;
  10. 10.Ziffer 10handbetriebene Krankenfahrzeuge (Selbstfahrer, Krankenfahrstühle, Zimmerfahrstühle) mit erforderlichem Zubehör, sofern auf andere Weise eine den Bedürfnissen des Beschädigten entsprechende Gehfähigkeit nicht erzielt werden kann und der Beschädigte in der Lage ist, das Krankenfahrzeug zu benutzen;
  11. 11.Ziffer 11Führhunde mit der erforderlichen Ausrüstung;
  12. 12.Ziffer 12Hörapparate einschließlich Zubehör und erforderlicher Betriebsmittel;
  13. 13.Ziffer 13Brillen, Lupen, Schutzbrillen für Blinde und Lichtempfindliche;
  14. 14.Ziffer 14Blindenuhren und Blindenwecker für Blinde (§ 28 Abs. 2);Blindenuhren und Blindenwecker für Blinde (Paragraph 28, Absatz 2,);
  15. 15.Ziffer 15Einhändergabeln, Gabelmesser, Handwaschbürsten mit Gummisaugern oder Anschraubvorrichtungen, Stielbürsten, Zughaken und Greifzangen;
  16. 16.Ziffer 16Winterhandschuhe (gefütterte Woll- oder Lederhandschuhe) für Beschädigte mit verstümmelten oder gelähmten Händen, Blinde, Krücken- oder Stockträger und Benützer von Krankenfahrstühlen oder Selbstfahrern; Arbeitshandschuhe für verstümmelte oder narbenempfindliche Hände;
  17. 17.Ziffer 17je vier Abzeichen für Verkehrsbehinderte (Schwerhörige, Blinde und Hirnverletzte);
  18. 18.Ziffer 18Regenmäntel für Blinde, Ohnhänder, Benützer von Krankenfahrzeugen, Halbseiten- oder Querschnittsgelähmte, für Beschädigte, die wegen ihrer Schädigung dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken, zwei Stützkrücken oder zwei Krankenstöcken angewiesen sind;
  19. 19.Ziffer 19Regenmäntel aus Kunststoff für Einhänder;
  20. 20.Ziffer 20Schlüpfschuhe für Ohnhänder und diesen hinsichtlich der Hilflosigkeit gleichzuhaltende Beschädigte;
  21. 21.Ziffer 21Wasser- und Luftkissen, Schaumgummiunterlagen für Querschnittsgelähmte und dauernd Bettlägerige, bei Stuhl- und Harninkontinenz auch feuchtigkeitsundurchlässige Bekleidungsstücke und Betteinlagen, Polsterkissen für Gesäßverletzte;
  22. 22.Ziffer 22Tragevorrichtungen für Handgepäck bei Verlust oder Gebrauchsunfähigkeit einer Hand sowie bei Verwendung eines Führhundes;
  23. 23.Ziffer 23Zimmerklosett und Bettheber für Querschnittsgelähmte oder dauernd Bettlägerige.
IIAnl. Umfang der Ausstattungrömisch II1 HVG (weggefallen) seit 02.01.1986 weggefallen. Umfang der Ausstattung
  1. (1)Absatz einsKünstliche Glieder mit Zubehör einschließlich Prothesenschuhen und Prothesenhandschuhen, kosmetische Ersatzstücke, Stützapparate und orthopädische Schuhe werden erstmalig in doppelter, alle anderen Behelfe in einfacher Zahl beigestellt.
  2. (2)Absatz 2Den Trägern orthopädischer Schuhe sind Schuhe für den nichtbeschädigten Fuß, den Ober- oder Unterarm- oder Handamputierten oder Handverletzten Handschuhe für die nichtbeschädigte Hand beizustellen. Prothesenschuhe werden paarweise beigestellt. Einseitig Ober- oder Unterschenkel- oder Fußamputierte, die ein Kunstbein nicht tragen können, sowie Beschädigte mit Stelzbeinen erhalten als Erstausstattung zwei Einzelschuhe für das nichtbeschädigte Bein.
III. Wiederherstellung und Erneuerung – Gebrauchsdauerrömisch III. Wiederherstellung und Erneuerung – Gebrauchsdauer
  1. (1)Absatz einsDie Körperersatzstücke, die orthopädischen und anderen Hilfsmittel sind wiederherzustellen oder zu erneuern, wenn sie schadhaft oder unbrauchbar geworden sind; die Erneuerung erfolgt nur, wenn die Wiederherstellung unwirtschaftlich ist.
  2. (2)Absatz 2Die Wiederherstellung oder Erneuerung kann abgelehnt werden, wenn die Beschädigung, Gebrauchsunfähigkeit oder der Verlust auf Mißbrauch zurückzuführen ist.
  3. (3)Absatz 3Bei orthopädischen und Prothesenschuhen sind die Kosten der wegen der gewöhnlichen Abnützung notwendigen Besohlung nicht zu ersetzen.
  4. (4)Absatz 4Als durchschnittliche Gebrauchsdauer gelten für
    1. 1.Ziffer einsOber- und Unterschenkelprothesen
      1. a)Litera aaus Holz oder anderem starren Werkstoff6 Jahre
      2. b)Litera baus Leder4 Jahre
    2. 2.Ziffer 2Ober- und Unterarmprothesen5 Jahre
    3. 3.Ziffer 3Prothesenschuhe1½ Jahre
    4. 4.Ziffer 4Prothesenhandschuhe
      1. a)Litera aaus Wolle3 Monate
      2. b)Litera baus Leder6 Monate
    5. 5.Ziffer 5Bruchbänder2 Jahre
    6. 6.Ziffer 6Colostomiebandagen 1 Jahr
    7. 7.Ziffer 7Plattfußeinlagen1½ Jahre
    8. 8.Ziffer 8orthopädische Schuhe1½ Jahre,wenn zwei Paar Schuhe abwechselnd getragen werden, zusammen3 Jahre
    9. 9.Ziffer 9Gummistrümpfe1 Jahr
    10. 10.Ziffer 10Krücken, Stützkrücken
      1. a)Litera abei dauernder Benutzung1 Jahr
      2. b)Litera bsonst3 Jahre
    11. 11.Ziffer 11Krankenstöcke2 Jahre
    12. 12.Ziffer 12handbetriebene Krankenfahrzeuge10 Jahre
    13. 13.Ziffer 13Bereifung für Selbstfahrer1 Jahr
    14. 14.Ziffer 14Wolldecke für Selbstfahrer3 Jahre
    15. 15.Ziffer 15Hörapparate5 Jahre
    16. 16.Ziffer 16Gabelmesser1 Jahr
    17. 17.Ziffer 17Handwaschbürsten1 Jahr
    18. 18.Ziffer 18Winterhandschuhe
      1. a)Litera agefütterte Wollhandschuhe6 Monate
      2. b)Litera baus Leder für Krückenträger1 Jahr
      3. c)Litera caus Leder für Beschädigte mit verstümmelten oder gelähmten Händen, Blinde, Stockträger und Inhaber von Krankenfahrstühlen oder Selbstfahrern2 Jahre
    19. 19.Ziffer 19Abzeichen für Verkehrsbehinderte1 Jahr
    20. 20.Ziffer 20Regenmäntel
      1. a)Litera aaus Stoff4 Jahre
      2. b)Litera baus Gummi3 Jahre
      3. c)Litera caus Kunststoff2 Jahre
    21. 21.Ziffer 21Schlüpfschuhe1½ Jahre
    22. 22.Ziffer 22Luftkissen2 Jahre
IV. Kostenersatz an Stelle von Sachleistungenrömisch IV. Kostenersatz an Stelle von Sachleistungen
  1. (1)Absatz einsDie Kosten für Änderungen an Gebrauchsgegenständen sind zu ersetzen, sofern sie in einem angemessenen Verhältnis zum Wert dieser Gegenstände stehen.
  2. (2)Absatz 2Schwerbeschädigten ist für die Änderung der Bedienungseinrichtungen an eigenen Motorfahrzeugen, für die Beschaffung und den Einbau von Zusatzgeräten, für die Ausstattung von Motorfahrzeugen mit einer automatischen Kupplung, einer automatischen Kraftübertragung oder einer ähnlichen Vorrichtung ein Kostenersatz bis zur Höhe von zwei Drittel der durchschnittlichen Kosten eines Selbstfahrers zu gewähren, wenn die Änderung oder Beschaffung wegen der Dienstbeschädigungsfolgen erforderlich ist und von der Behörde vorgeschrieben wird. Sofern bei der Beschaffung eines Motorfahrzeuges, für dessen fabrikmäßige Sonderausstattung mit einer automatischen Kupplung, einer automatischen Kraftübertragung oder einer ähnlichen Vorrichtung Mehrkosten in Form eines Aufschlages auf den Listenpreis erhoben werden, sind sie Schwerbeschädigten unter den gleichen Voraussetzungen bis zur Höhe von zwei Drittel der durchschnittlichen Kosten eines Selbstfahrers zu ersetzen. Erwirbt der Schwerbeschädigte ein Motorfahrzeug, das in der serienmäßigen Ausstattung nur mit einer automatischen Kupplung oder einer automatischen Kraftübertragung geliefert wird, ist an Stelle eines Kostenersatzes ein Zuschuß in halber Höhe der durchschnittlichen Kosten eines Selbstfahrers zu gewähren. Die Gewährung eines neuerlichen Kostenersatzes (Zuschusses) ist im allgemeinen frühestens nach Ablauf von fünf Jahren zulässig.
V. Beihilfen zur Anschaffung von Motorfahrzeugenrömisch fünf. Beihilfen zur Anschaffung von Motorfahrzeugen
  1. (1)Absatz einsAn Stelle eines Selbstfahrers oder eines Krankenfahrstuhles einschließlich deren Wiederherstellung ist dem Beschädigten auf Antrag eine Beihilfe zur Beschaffung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges zu gewähren, wenn er zur Führung eines solchen berechtigt ist. Die Beihilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges ist in der zweifachen Höhe, zur Beschaffung eines Invalidenkraftfahrzeuges in der dreifachen Höhe der durchschnittlichen Kosten zu leisten, die dem Bund aus der Beistellung eines Selbstfahrers entstanden wären; die Beihilfe darf den tatsächlichen Betrag der Beschaffungskosten nicht übersteigen. Reparaturen und Betriebskosten für die mittels der Beihilfe beschafften Kraftfahrzeuge beziehungsweise Invalidenkraftfahrzeuge werden nicht ersetzt.
  2. (2)Absatz 2Nach Bewilligung einer Beihilfe kann ein Anspruch auf eine neuerliche Beihilfe frühestens nach Ablauf von fünf Jahren entstehen. Voraussetzung hiebei ist die Neubeschaffung eines Kraftfahrzeuges oder eines Invalidenkraftfahrzeuges und das Weiterbestehen des Anspruches auf einen Selbstfahrer oder einen Krankenfahrstuhl.
VI. Führhunderömisch VI. Führhunde
  1. (1)Absatz einsDer Blinde muß nach fachmännischem Urteil in der Lage sein, sich eines Führhundes mit Erfolg zu bedienen; er ist zur entsprechenden Pflege des Führhundes verpflichtet. Bei Mißbrauch, grober Vernachlässigung oder Mißhandlung kann der Führhund entzogen werden.
  2. (2)Absatz 2Die Kosten für eine tierärztliche Behandlung einschließlich der Heilmittel sind zu ersetzen. Desgleichen sind die Kosten für die Unterbringung und Pflege des Führhundes während der Pflege des Blinden (§ 28 Abs. 2) in einer Krankenanstalt und während einer erweiterten Heilbehandlung (§ 6 Abs. 3) des Blinden zu ersetzen.Die Kosten für eine tierärztliche Behandlung einschließlich der Heilmittel sind zu ersetzen. Desgleichen sind die Kosten für die Unterbringung und Pflege des Führhundes während der Pflege des Blinden (Paragraph 28, Absatz 2,) in einer Krankenanstalt und während einer erweiterten Heilbehandlung (Paragraph 6, Absatz 3,) des Blinden zu ersetzen.
VII. Kleider- und Wäschepauschalerömisch VII. Kleider- und Wäschepauschale
  1. (1)Absatz einsAls monatliche Pauschbeträge für außergewöhnlichen Kleider- und Wäscheverbrauch sind auf Antrag zu leisten:
    1. 1.Ziffer einsEinseitig Ober- oder Unterarm- oder Handamputierten, einseitig Ober- oder Unterschenkel- oder Fußamputierten, einseitig oder beidseitig Fußstumpfamputierten mit Apparatausrüstung, Trägern von Stützapparaten (ausgenommen Leibbandagen), Beschädigten, die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder zwei Stockstützen angewiesen sind, Benützern von Selbstfahrwagen, Beschädigten mit absondernden Hauterkrankungen oder Fisteleiterungen geringer Ausdehnung, kiefer- und gesichtsverletzten Beschädigten mit Speichelfluß, Stützmiederträgern mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 vH, 113 S;
    2. 2.Ziffer 2doppelt Amputierten (Oberarm, Unterarm, Hand, Oberschenkel, Unterschenkel, Fuß), Beschädigten mit ausgedehnten, stark absondernden Hauterkrankungen oder Fisteleiterungen, mit Kunstafterbandagen, mit Urinfängern oder mit Afterschließbandagen, Hirngeschädigten mit cerebralen Krampfanfällen, sofern sie hiefür eine Beschädigtenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 v. H. beziehen, 179 S;
    3. 3.Ziffer 3dreifach oder vierfach Amputierten (Oberarm, Unterarm, Hand, Oberschenkel, Unterschenkel, Fuß), Empfängern einer Pflegezulage oder Blindenzulage mindestens der Stufe III, Querschnittsgelähmten mit Blasen- und Mastdarmlähmung, Hirngeschädigten mit cerebralen Krampfanfällen, sofern sie hiefür eine Beschädigtenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 v. H. beziehen, 299 S.dreifach oder vierfach Amputierten (Oberarm, Unterarm, Hand, Oberschenkel, Unterschenkel, Fuß), Empfängern einer Pflegezulage oder Blindenzulage mindestens der Stufe römisch III, Querschnittsgelähmten mit Blasen- und Mastdarmlähmung, Hirngeschädigten mit cerebralen Krampfanfällen, sofern sie hiefür eine Beschädigtenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 v. H. beziehen, 299 S.
    4. 4.Ziffer 4Treffen mehrere der unter Z. 1 bis 3 angeführten Voraussetzungen zu, sind die Pauschbeträge für außergewöhnlichen Kleider- und Wäscheverbrauch nebeneinander zu gewähren.Treffen mehrere der unter Ziffer eins bis 3 angeführten Voraussetzungen zu, sind die Pauschbeträge für außergewöhnlichen Kleider- und Wäscheverbrauch nebeneinander zu gewähren.
    5. 5.Ziffer 5An die Stelle der in den Z. 1 bis 3 angeführten Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1978 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 46b vervielfachten Beträge.An die Stelle der in den Ziffer eins bis 3 angeführten Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1978 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf Paragraph 46 b, vervielfachten Beträge.
  2. (2)Absatz 2Die Pauschbeträge nach Abs. 1 werden mit dem Monat fällig, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt sind, frühestens jedoch mit dem dritten Monat vor der Geltendmachung des Anspruches.Die Pauschbeträge nach Absatz eins, werden mit dem Monat fällig, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt sind, frühestens jedoch mit dem dritten Monat vor der Geltendmachung des Anspruches.
  3. (3)Absatz 3Die Bestimmungen der Z. 1 und 2 des § 56 Abs. 3 gelten sinngemäß bei Veränderungen im Zustande des Leidens, für das der Pauschbetrag zuerkannt worden ist.Die Bestimmungen der Ziffer eins und 2 des Paragraph 56, Absatz 3, gelten sinngemäß bei Veränderungen im Zustande des Leidens, für das der Pauschbetrag zuerkannt worden ist.

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