§ 22 HGG 2001 (weggefallen)

Heeresgebührengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsPersonen außerhalb einer Wehrdienstleistung, die eine Tätigkeit als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten nach dem 5. und 6. Abschnitt des 2. Hauptstückes des Wehrgesetzes 1990 ausüben, dürfen heereseigene Sanitätseinrichtungen in Anspruch nehmen
    1. 1.Ziffer einszur Feststellung einer bei dieser Tätigkeit eingetretenen Gesundheitsschädigung und
    2. 2.Ziffer 2zur Ersten Hilfe sowie zu jener gesundheitlichen Betreuung, die notwendig ist, um sie ohne weitere Gefährdung ihres Gesundheitszustandes einer anderen Krankenbehandlung oder Anstaltspflege zuzuführen.
    Haben diese Personen außerhalb einer Wehrdienstleistung keinen Anspruch aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder aus einer als gleichartig oder annähernd gleichwertig festgestellten oder anzunehmenden Versicherung, so hat die Kosten dieser gesundheitlichen Betreuung der Bund zu tragen.
  2. (2)Absatz 2Hinsichtlich der Ersatzansprüche für Leistungen, die nach Abs. 1 vom Bund erbracht worden sind, gilt § 21.Hinsichtlich der Ersatzansprüche für Leistungen, die nach Absatz eins, vom Bund erbracht worden sind, gilt Paragraph 21,
§ 22 HGG 2001 (weggefallen) seit 01.12.2002 weggefallen.

Stand vor dem 30.11.2002

In Kraft vom 01.04.2001 bis 30.11.2002
  1. (1)Absatz einsPersonen außerhalb einer Wehrdienstleistung, die eine Tätigkeit als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten nach dem 5. und 6. Abschnitt des 2. Hauptstückes des Wehrgesetzes 1990 ausüben, dürfen heereseigene Sanitätseinrichtungen in Anspruch nehmen
    1. 1.Ziffer einszur Feststellung einer bei dieser Tätigkeit eingetretenen Gesundheitsschädigung und
    2. 2.Ziffer 2zur Ersten Hilfe sowie zu jener gesundheitlichen Betreuung, die notwendig ist, um sie ohne weitere Gefährdung ihres Gesundheitszustandes einer anderen Krankenbehandlung oder Anstaltspflege zuzuführen.
    Haben diese Personen außerhalb einer Wehrdienstleistung keinen Anspruch aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder aus einer als gleichartig oder annähernd gleichwertig festgestellten oder anzunehmenden Versicherung, so hat die Kosten dieser gesundheitlichen Betreuung der Bund zu tragen.
  2. (2)Absatz 2Hinsichtlich der Ersatzansprüche für Leistungen, die nach Abs. 1 vom Bund erbracht worden sind, gilt § 21.Hinsichtlich der Ersatzansprüche für Leistungen, die nach Absatz eins, vom Bund erbracht worden sind, gilt Paragraph 21,
§ 22 HGG 2001 (weggefallen) seit 01.12.2002 weggefallen.

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