§ 22 HGG 2001 (weggefallen)

Heeresgebührengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2002 bis 31.12.9999
§ 22 HGG 2001 (1weggefallen) Personen außerhalb einer Wehrdienstleistung, die eine Tätigkeit als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten nach dem 5seit 01.12.2002 weggefallen. und 6. Abschnitt des 2. Hauptstückes des Wehrgesetzes 1990 ausüben, dürfen heereseigene Sanitätseinrichtungen in Anspruch nehmen

1.

zur Feststellung einer bei dieser Tätigkeit eingetretenen Gesundheitsschädigung und

2.

zur Ersten Hilfe sowie zu jener gesundheitlichen Betreuung, die notwendig ist, um sie ohne weitere Gefährdung ihres Gesundheitszustandes einer anderen Krankenbehandlung oder Anstaltspflege zuzuführen.

Haben diese Personen außerhalb einer Wehrdienstleistung keinen Anspruch aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder aus einer als gleichartig oder annähernd gleichwertig festgestellten oder anzunehmenden Versicherung, so hat die Kosten dieser gesundheitlichen Betreuung der Bund zu tragen.

(2) Hinsichtlich der Ersatzansprüche für Leistungen, die nach Abs. 1 vom Bund erbracht worden sind, gilt § 21.

Stand vor dem 30.11.2002

In Kraft vom 01.04.2001 bis 30.11.2002
§ 22 HGG 2001 (1weggefallen) Personen außerhalb einer Wehrdienstleistung, die eine Tätigkeit als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten nach dem 5seit 01.12.2002 weggefallen. und 6. Abschnitt des 2. Hauptstückes des Wehrgesetzes 1990 ausüben, dürfen heereseigene Sanitätseinrichtungen in Anspruch nehmen

1.

zur Feststellung einer bei dieser Tätigkeit eingetretenen Gesundheitsschädigung und

2.

zur Ersten Hilfe sowie zu jener gesundheitlichen Betreuung, die notwendig ist, um sie ohne weitere Gefährdung ihres Gesundheitszustandes einer anderen Krankenbehandlung oder Anstaltspflege zuzuführen.

Haben diese Personen außerhalb einer Wehrdienstleistung keinen Anspruch aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder aus einer als gleichartig oder annähernd gleichwertig festgestellten oder anzunehmenden Versicherung, so hat die Kosten dieser gesundheitlichen Betreuung der Bund zu tragen.

(2) Hinsichtlich der Ersatzansprüche für Leistungen, die nach Abs. 1 vom Bund erbracht worden sind, gilt § 21.

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