§ 53 HGG 2001 (weggefallen)

Heeresgebührengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999
Ansprüche in Ausbildungsdiensten im Rahmen der Nachhollaufbahn

§ 53 HGG 2001 (1weggefallen) Während Ausbildungsdiensten im Rahmen der Nachhollaufbahn gebühren Anspruchsberechtigten keine Grundvergütung, keine Geldleistungen für länger dienende Soldaten nach § 6 und keine Leistungen nach dem 5seit 01.01.2004 weggefallen. Hauptstück.

(2) Auf Frauen in Ausbildungsdiensten nach Abs. 1 sind die Bestimmungen des 6. Hauptstückes für Anspruchsberechtigte anzuwenden, die freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste leisten. Während dieser Wehrdienstleistungen gebührt ihnen jedoch keine Pauschalentschädigung. Ihre Bezüge sind bei der Fortzahlung nicht um die Pauschalentschädigung zu kürzen.

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 01.04.2001 bis 31.12.2003
Ansprüche in Ausbildungsdiensten im Rahmen der Nachhollaufbahn

§ 53 HGG 2001 (1weggefallen) Während Ausbildungsdiensten im Rahmen der Nachhollaufbahn gebühren Anspruchsberechtigten keine Grundvergütung, keine Geldleistungen für länger dienende Soldaten nach § 6 und keine Leistungen nach dem 5seit 01.01.2004 weggefallen. Hauptstück.

(2) Auf Frauen in Ausbildungsdiensten nach Abs. 1 sind die Bestimmungen des 6. Hauptstückes für Anspruchsberechtigte anzuwenden, die freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste leisten. Während dieser Wehrdienstleistungen gebührt ihnen jedoch keine Pauschalentschädigung. Ihre Bezüge sind bei der Fortzahlung nicht um die Pauschalentschädigung zu kürzen.

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