§ 53 HGG 2001 (weggefallen)

Heeresgebührengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWährend Ausbildungsdiensten im Rahmen der Nachhollaufbahn gebühren Anspruchsberechtigten keine Grundvergütung, keine Geldleistungen für länger dienende Soldaten nach § 6 und keine Leistungen nach dem 5. Hauptstück.Während Ausbildungsdiensten im Rahmen der Nachhollaufbahn gebühren Anspruchsberechtigten keine Grundvergütung, keine Geldleistungen für länger dienende Soldaten nach Paragraph 6 und keine Leistungen nach dem 5. Hauptstück.
  2. (2)Absatz 2Auf Frauen in Ausbildungsdiensten nach Abs. 1 sind die Bestimmungen des 6. Hauptstückes für Anspruchsberechtigte anzuwenden, die freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste leisten. Während dieser Wehrdienstleistungen gebührt ihnen jedoch keine Pauschalentschädigung. Ihre Bezüge sind bei der Fortzahlung nicht um die Pauschalentschädigung zu kürzen.Auf Frauen in Ausbildungsdiensten nach Absatz eins, sind die Bestimmungen des 6. Hauptstückes für Anspruchsberechtigte anzuwenden, die freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste leisten. Während dieser Wehrdienstleistungen gebührt ihnen jedoch keine Pauschalentschädigung. Ihre Bezüge sind bei der Fortzahlung nicht um die Pauschalentschädigung zu kürzen.
§ 53 HGG 2001 (weggefallen) seit 01.01.2004 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 01.04.2001 bis 31.12.2003
  1. (1)Absatz einsWährend Ausbildungsdiensten im Rahmen der Nachhollaufbahn gebühren Anspruchsberechtigten keine Grundvergütung, keine Geldleistungen für länger dienende Soldaten nach § 6 und keine Leistungen nach dem 5. Hauptstück.Während Ausbildungsdiensten im Rahmen der Nachhollaufbahn gebühren Anspruchsberechtigten keine Grundvergütung, keine Geldleistungen für länger dienende Soldaten nach Paragraph 6 und keine Leistungen nach dem 5. Hauptstück.
  2. (2)Absatz 2Auf Frauen in Ausbildungsdiensten nach Abs. 1 sind die Bestimmungen des 6. Hauptstückes für Anspruchsberechtigte anzuwenden, die freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste leisten. Während dieser Wehrdienstleistungen gebührt ihnen jedoch keine Pauschalentschädigung. Ihre Bezüge sind bei der Fortzahlung nicht um die Pauschalentschädigung zu kürzen.Auf Frauen in Ausbildungsdiensten nach Absatz eins, sind die Bestimmungen des 6. Hauptstückes für Anspruchsberechtigte anzuwenden, die freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste leisten. Während dieser Wehrdienstleistungen gebührt ihnen jedoch keine Pauschalentschädigung. Ihre Bezüge sind bei der Fortzahlung nicht um die Pauschalentschädigung zu kürzen.
§ 53 HGG 2001 (weggefallen) seit 01.01.2004 weggefallen.

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