§ 14a HebG (weggefallen)

Hebammengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2008 bis 31.12.9999
Paragraph 14 a,§ 14a HebG (1weggefallen) Bei Staatsangehörigen einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die

  1. 1.Ziffer einsaußerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine Urkunde über eine Ausbildung zur Hebamme erworben haben und
  2. 2.Ziffer 2in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung des Hebammenberufes berechtigt sind,
sind im Rahmen der Nostrifikation gemäß § 14 die im Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbene Berufserfahrung und Ausbildung als Hebamme zu berücksichtigenseit 01.07.2008 weggefallen.sind im Rahmen der Nostrifikation gemäß Paragraph 14, die im Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbene Berufserfahrung und Ausbildung als Hebamme zu berücksichtigen.
  1. (2)Absatz 2Über eine Nostrifikation gemäß Abs. 1 entscheidet der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen innerhalb von drei Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen.Über eine Nostrifikation gemäß Absatz eins, entscheidet der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen innerhalb von drei Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen.

Stand vor dem 30.06.2008

In Kraft vom 01.06.2002 bis 30.06.2008
Paragraph 14 a,§ 14a HebG (1weggefallen) Bei Staatsangehörigen einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die

  1. 1.Ziffer einsaußerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine Urkunde über eine Ausbildung zur Hebamme erworben haben und
  2. 2.Ziffer 2in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung des Hebammenberufes berechtigt sind,
sind im Rahmen der Nostrifikation gemäß § 14 die im Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbene Berufserfahrung und Ausbildung als Hebamme zu berücksichtigenseit 01.07.2008 weggefallen.sind im Rahmen der Nostrifikation gemäß Paragraph 14, die im Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbene Berufserfahrung und Ausbildung als Hebamme zu berücksichtigen.
  1. (2)Absatz 2Über eine Nostrifikation gemäß Abs. 1 entscheidet der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen innerhalb von drei Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen.Über eine Nostrifikation gemäß Absatz eins, entscheidet der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen innerhalb von drei Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen.

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