§ 14a HebG (weggefallen)

Hebammengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2008 bis 31.12.9999
§ 14a HebG. (1weggefallen) Bei Staatsangehörigen einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die

1.

außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine Urkunde über eine Ausbildung zur Hebamme erworben haben und

2.

in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung des Hebammenberufes berechtigt sind,

sind im Rahmen der Nostrifikation gemäß § 14 die im Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbene Berufserfahrung und Ausbildung als Hebamme zu berücksichtigen.

(2) Über eine Nostrifikation gemäß Absseit 01.07.2008 weggefallen. 1 entscheidet der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen innerhalb von drei Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen.

Stand vor dem 30.06.2008

In Kraft vom 01.06.2002 bis 30.06.2008
§ 14a HebG. (1weggefallen) Bei Staatsangehörigen einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die

1.

außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine Urkunde über eine Ausbildung zur Hebamme erworben haben und

2.

in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung des Hebammenberufes berechtigt sind,

sind im Rahmen der Nostrifikation gemäß § 14 die im Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbene Berufserfahrung und Ausbildung als Hebamme zu berücksichtigen.

(2) Über eine Nostrifikation gemäß Absseit 01.07.2008 weggefallen. 1 entscheidet der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen innerhalb von drei Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen.

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