§ 15 HebG (weggefallen)

Hebammengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2008 bis 31.12.9999
Ergänzungsausbildung und -prüfung

§ 15 HebG. (1weggefallen) Über die Zulassung zur ergänzenden Ausbildung gemäß § 14 Abs. 6 entscheidet die gemäß § 30 Abs. 1 gebildete Aufnahmekommissionseit 01.07.2008 weggefallen.

(2) Hinsichtlich des Ausschlusses von der Ausbildung, der Durchführung der Prüfungen, der Zusammensetzung der Prüfungskommission, der Wertung der Prüfungsergebnisse und der Voraussetzungen, unter denen Prüfungen wiederholt werden können, gelten die Regelungen über die Ausbildung an einer Hebammenakademie.

(3) Die erfolgreiche Absolvierung der theoretischen und/oder praktischen Ausbildung ist vom Landeshauptmann im Nostrifikationsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung des Hebammenberufes entsteht erst mit Eintragung.

Stand vor dem 30.06.2008

In Kraft vom 29.04.1994 bis 30.06.2008
Ergänzungsausbildung und -prüfung

§ 15 HebG. (1weggefallen) Über die Zulassung zur ergänzenden Ausbildung gemäß § 14 Abs. 6 entscheidet die gemäß § 30 Abs. 1 gebildete Aufnahmekommissionseit 01.07.2008 weggefallen.

(2) Hinsichtlich des Ausschlusses von der Ausbildung, der Durchführung der Prüfungen, der Zusammensetzung der Prüfungskommission, der Wertung der Prüfungsergebnisse und der Voraussetzungen, unter denen Prüfungen wiederholt werden können, gelten die Regelungen über die Ausbildung an einer Hebammenakademie.

(3) Die erfolgreiche Absolvierung der theoretischen und/oder praktischen Ausbildung ist vom Landeshauptmann im Nostrifikationsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung des Hebammenberufes entsteht erst mit Eintragung.

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