§ 15 HebG (weggefallen)

Hebammengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2008 bis 31.12.9999
Paragraph 15,§ 15 HebG (1weggefallen) Über die Zulassung zur ergänzenden Ausbildung gemäß Paragraph 14, Absatz 6, entscheidet die gemäß Paragraph 30, Absatz eins, gebildete Aufnahmekommissionseit 01.07.2008 weggefallen.

  1. (2)Absatz 2Hinsichtlich des Ausschlusses von der Ausbildung, der Durchführung der Prüfungen, der Zusammensetzung der Prüfungskommission, der Wertung der Prüfungsergebnisse und der Voraussetzungen, unter denen Prüfungen wiederholt werden können, gelten die Regelungen über die Ausbildung an einer Hebammenakademie.
  2. (3)Absatz 3Die erfolgreiche Absolvierung der theoretischen und/oder praktischen Ausbildung ist vom Landeshauptmann im Nostrifikationsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung des Hebammenberufes entsteht erst mit Eintragung.

Stand vor dem 30.06.2008

In Kraft vom 29.04.1994 bis 30.06.2008
Paragraph 15,§ 15 HebG (1weggefallen) Über die Zulassung zur ergänzenden Ausbildung gemäß Paragraph 14, Absatz 6, entscheidet die gemäß Paragraph 30, Absatz eins, gebildete Aufnahmekommissionseit 01.07.2008 weggefallen.

  1. (2)Absatz 2Hinsichtlich des Ausschlusses von der Ausbildung, der Durchführung der Prüfungen, der Zusammensetzung der Prüfungskommission, der Wertung der Prüfungsergebnisse und der Voraussetzungen, unter denen Prüfungen wiederholt werden können, gelten die Regelungen über die Ausbildung an einer Hebammenakademie.
  2. (3)Absatz 3Die erfolgreiche Absolvierung der theoretischen und/oder praktischen Ausbildung ist vom Landeshauptmann im Nostrifikationsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung des Hebammenberufes entsteht erst mit Eintragung.

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