§ 21 HgHaG (weggefallen)

Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.1993 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür die in § 1 Abs. 3 angeführten Dienstverhältnisse gelten von den Vorschriften des Abschnittes II nur § 2 Abs. 1 und 3, § 3, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 4 bis 6, § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 1 und 7, §§ 8, 9, 18, 19 und 20.Für die in Paragraph eins, Absatz 3, angeführten Dienstverhältnisse gelten von den Vorschriften des Abschnittes römisch II nur Paragraph 2, Absatz eins und 3, Paragraph 3,, Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 5, Absatz 4 bis 6, Paragraph 6, Absatz 5,, Paragraph 7, Absatz eins und 7, Paragraphen 8,, 9, 18, 19 und 20.
  2. (2)Absatz 2Die tägliche Arbeitszeit ist einvernehmlich zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer festzulegen und einzuteilen.
§ 21 HgHaG (weggefallen) seit 02.01.1993 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.1992

In Kraft vom 01.07.1978 bis 31.12.1992
  1. (1)Absatz einsFür die in § 1 Abs. 3 angeführten Dienstverhältnisse gelten von den Vorschriften des Abschnittes II nur § 2 Abs. 1 und 3, § 3, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 4 bis 6, § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 1 und 7, §§ 8, 9, 18, 19 und 20.Für die in Paragraph eins, Absatz 3, angeführten Dienstverhältnisse gelten von den Vorschriften des Abschnittes römisch II nur Paragraph 2, Absatz eins und 3, Paragraph 3,, Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 5, Absatz 4 bis 6, Paragraph 6, Absatz 5,, Paragraph 7, Absatz eins und 7, Paragraphen 8,, 9, 18, 19 und 20.
  2. (2)Absatz 2Die tägliche Arbeitszeit ist einvernehmlich zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer festzulegen und einzuteilen.
§ 21 HgHaG (weggefallen) seit 02.01.1993 weggefallen.

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