§ 24 HgHaG (weggefallen)

Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.1987 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZur Aufsicht über die Einhaltung der durch dieses Bundesgesetz zum Schutze der Dienstnehmer erlassenen Bestimmungen, soweit es sich um in die Hausgemeinschaft aufgenommene Dienstnehmer handelt, ist bei jedem Einigungsamt eine Kommission zu errichten, die aus je einem Vertreter aus dem Kreise der Hausgehilfen (Dienstnehmervertreter) und einem Vertreter aus dem Kreise der Hausfrauen (Dienstgebervertreter) und der erforderlichen Anzahl von Ersatzmitgliedern besteht. Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der Kommission können auch aus dem Kreise der Funktionäre und Angestellten der vorschlagsberechtigten Interessenvertretungen entnommen werden (Abs. 2).Zur Aufsicht über die Einhaltung der durch dieses Bundesgesetz zum Schutze der Dienstnehmer erlassenen Bestimmungen, soweit es sich um in die Hausgemeinschaft aufgenommene Dienstnehmer handelt, ist bei jedem Einigungsamt eine Kommission zu errichten, die aus je einem Vertreter aus dem Kreise der Hausgehilfen (Dienstnehmervertreter) und einem Vertreter aus dem Kreise der Hausfrauen (Dienstgebervertreter) und der erforderlichen Anzahl von Ersatzmitgliedern besteht. Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der Kommission können auch aus dem Kreise der Funktionäre und Angestellten der vorschlagsberechtigten Interessenvertretungen entnommen werden (Absatz 2,).
  2. (2)Absatz 2Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der Kommission werden, soweit es sich um die Dienstnehmervertreter handelt, auf Vorschlag des Österreichischen Arbeiterkammertages im Einvernehmen mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, soweit es sich um die Dienstgebervertreter handelt, auf Vorschlag der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft vom Bundesministerium für soziale Verwaltung auf die Dauer von jeweils 5 Jahren bestellt. Wird das Vorschlagsrecht nicht binnen 2 Monaten nach Aufforderung ausgeübt, so ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung bei der Bestellung an Vorschläge nicht gebunden.
  3. (3)Absatz 3Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Bestellung als Mitglied oder Ersatzmitglied der Kommission, der Ablehnung der Übernahme oder der Niederlegung des Amtes, der Enthebung vom Amt und der Angelobung sowie der Entschädigung gelten die Bestimmungen der §§ 29 Abs. 4 und 5, 30 und 38a Abs. 1, 2 und 4 des Kollektivvertragsgesetzes, BGBl. Nr. 76/1947, sinngemäß.Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Bestellung als Mitglied oder Ersatzmitglied der Kommission, der Ablehnung der Übernahme oder der Niederlegung des Amtes, der Enthebung vom Amt und der Angelobung sowie der Entschädigung gelten die Bestimmungen der Paragraphen 29, Absatz 4 und 5, 30 und 38a Absatz eins,, 2 und 4 des Kollektivvertragsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1947,, sinngemäß.
  4. (4)Absatz 4Die Kommission ist vom Vorsitzenden des Einigungsamtes auf Antrag eines Dienstnehmers, der unter die Vorschriften des Abs. 1 fällt, eines Dienstgebers oder einer vorschlagsberechtigten Interessenvertretung (Abs. 2) einzuberufen. Die Kommission ist verhandlungsfähig, wenn je ein Dienstnehmer- und ein Dienstgebervertreter anwesend sind.Die Kommission ist vom Vorsitzenden des Einigungsamtes auf Antrag eines Dienstnehmers, der unter die Vorschriften des Absatz eins, fällt, eines Dienstgebers oder einer vorschlagsberechtigten Interessenvertretung (Absatz 2,) einzuberufen. Die Kommission ist verhandlungsfähig, wenn je ein Dienstnehmer- und ein Dienstgebervertreter anwesend sind.
  5. (5)Absatz 5Die Kommission hat zu prüfen, ob eine Verletzung der Dienstnehmerschutzvorschriften dieses Bundesgesetzes vorliegt; ist dies der Fall, so hat sie darauf hinzuwirken, daß der dem Gesetz entsprechende Zustand ehestens hergestellt wird.
  6. (6)Absatz 6Die Kommission ist befugt, die in Betracht kommenden Dienstgeber und Dienstnehmer über alle Umstände einzuvernehmen, die ihren Wirkungsbereich berühren. Sie kann von den Dienstgebern und von den Dienstnehmern schriftliche Auskünfte verlangen und erforderlichenfalls diese Personen zur Einvernahme vorladen. Die Dienstgeber und die Dienstnehmer sind verpflichtet, der Kommission die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  7. (7)Absatz 7Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Kommission sind verpflichtet, über alle ihnen bei der Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Wahrnehmungen über das Familienleben des Dienstgebers und der Angehörigen seines Hausstandes Verschwiegenheit zu bewahren.
  8. (8)Absatz 8Die Kanzleigeschäfte der Kommission werden von der Stelle besorgt, der die Erledigung der Kanzleigeschäfte des Einigungsamtes obliegt.
  9. (9)Absatz 9Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung der Kommission können durch Verordnung erlassen werden.
§ 24 HgHaG (weggefallen) seit 02.01.1987 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.1986

In Kraft vom 01.09.1962 bis 31.12.1986
  1. (1)Absatz einsZur Aufsicht über die Einhaltung der durch dieses Bundesgesetz zum Schutze der Dienstnehmer erlassenen Bestimmungen, soweit es sich um in die Hausgemeinschaft aufgenommene Dienstnehmer handelt, ist bei jedem Einigungsamt eine Kommission zu errichten, die aus je einem Vertreter aus dem Kreise der Hausgehilfen (Dienstnehmervertreter) und einem Vertreter aus dem Kreise der Hausfrauen (Dienstgebervertreter) und der erforderlichen Anzahl von Ersatzmitgliedern besteht. Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der Kommission können auch aus dem Kreise der Funktionäre und Angestellten der vorschlagsberechtigten Interessenvertretungen entnommen werden (Abs. 2).Zur Aufsicht über die Einhaltung der durch dieses Bundesgesetz zum Schutze der Dienstnehmer erlassenen Bestimmungen, soweit es sich um in die Hausgemeinschaft aufgenommene Dienstnehmer handelt, ist bei jedem Einigungsamt eine Kommission zu errichten, die aus je einem Vertreter aus dem Kreise der Hausgehilfen (Dienstnehmervertreter) und einem Vertreter aus dem Kreise der Hausfrauen (Dienstgebervertreter) und der erforderlichen Anzahl von Ersatzmitgliedern besteht. Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der Kommission können auch aus dem Kreise der Funktionäre und Angestellten der vorschlagsberechtigten Interessenvertretungen entnommen werden (Absatz 2,).
  2. (2)Absatz 2Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der Kommission werden, soweit es sich um die Dienstnehmervertreter handelt, auf Vorschlag des Österreichischen Arbeiterkammertages im Einvernehmen mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, soweit es sich um die Dienstgebervertreter handelt, auf Vorschlag der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft vom Bundesministerium für soziale Verwaltung auf die Dauer von jeweils 5 Jahren bestellt. Wird das Vorschlagsrecht nicht binnen 2 Monaten nach Aufforderung ausgeübt, so ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung bei der Bestellung an Vorschläge nicht gebunden.
  3. (3)Absatz 3Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Bestellung als Mitglied oder Ersatzmitglied der Kommission, der Ablehnung der Übernahme oder der Niederlegung des Amtes, der Enthebung vom Amt und der Angelobung sowie der Entschädigung gelten die Bestimmungen der §§ 29 Abs. 4 und 5, 30 und 38a Abs. 1, 2 und 4 des Kollektivvertragsgesetzes, BGBl. Nr. 76/1947, sinngemäß.Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Bestellung als Mitglied oder Ersatzmitglied der Kommission, der Ablehnung der Übernahme oder der Niederlegung des Amtes, der Enthebung vom Amt und der Angelobung sowie der Entschädigung gelten die Bestimmungen der Paragraphen 29, Absatz 4 und 5, 30 und 38a Absatz eins,, 2 und 4 des Kollektivvertragsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1947,, sinngemäß.
  4. (4)Absatz 4Die Kommission ist vom Vorsitzenden des Einigungsamtes auf Antrag eines Dienstnehmers, der unter die Vorschriften des Abs. 1 fällt, eines Dienstgebers oder einer vorschlagsberechtigten Interessenvertretung (Abs. 2) einzuberufen. Die Kommission ist verhandlungsfähig, wenn je ein Dienstnehmer- und ein Dienstgebervertreter anwesend sind.Die Kommission ist vom Vorsitzenden des Einigungsamtes auf Antrag eines Dienstnehmers, der unter die Vorschriften des Absatz eins, fällt, eines Dienstgebers oder einer vorschlagsberechtigten Interessenvertretung (Absatz 2,) einzuberufen. Die Kommission ist verhandlungsfähig, wenn je ein Dienstnehmer- und ein Dienstgebervertreter anwesend sind.
  5. (5)Absatz 5Die Kommission hat zu prüfen, ob eine Verletzung der Dienstnehmerschutzvorschriften dieses Bundesgesetzes vorliegt; ist dies der Fall, so hat sie darauf hinzuwirken, daß der dem Gesetz entsprechende Zustand ehestens hergestellt wird.
  6. (6)Absatz 6Die Kommission ist befugt, die in Betracht kommenden Dienstgeber und Dienstnehmer über alle Umstände einzuvernehmen, die ihren Wirkungsbereich berühren. Sie kann von den Dienstgebern und von den Dienstnehmern schriftliche Auskünfte verlangen und erforderlichenfalls diese Personen zur Einvernahme vorladen. Die Dienstgeber und die Dienstnehmer sind verpflichtet, der Kommission die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  7. (7)Absatz 7Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Kommission sind verpflichtet, über alle ihnen bei der Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Wahrnehmungen über das Familienleben des Dienstgebers und der Angehörigen seines Hausstandes Verschwiegenheit zu bewahren.
  8. (8)Absatz 8Die Kanzleigeschäfte der Kommission werden von der Stelle besorgt, der die Erledigung der Kanzleigeschäfte des Einigungsamtes obliegt.
  9. (9)Absatz 9Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung der Kommission können durch Verordnung erlassen werden.
§ 24 HgHaG (weggefallen) seit 02.01.1987 weggefallen.

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