§ 19 GKV 2011 (weggefallen)

Grenzwerteverordnung 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.12.2011 bis 31.12.9999
§ 19 GKV 2011 (1weggefallen) Für Holzstaub gilt das Umluftverbot (§ 15 Abs. 1) nur dann, wenn in der Arbeitsstätte eine Bearbeitung oder Verarbeitung von Hartholz in erheblichem Umfang (§ 20) erfolgtseit 20.12.2011 weggefallen. Als Hartholz im Sinne der §§ 19 und 20 gelten insbesondere die in Anhang V (Hartholz-Liste) angeführten Harthölzer.

(2) Bei Klimaanlagen, Lüftungsanlagen oder Absaugeinrichtungen (Absauganlagen oder Absauggeräten) mit Abluftführung ins Freie gilt das Umluftverbot für Holzstaub nicht, wenn die Luftrückführung zur Wärmerückgewinnung während der Heizperiode genutzt wird, die belastete Luft nicht in vorher unbelastete Arbeitsbereiche geführt wird und die Voraussetzungen nach Abs. 4 Z 1 oder Z 2 vorliegen.

(3) Bei Absauggeräten ohne Abluftführung ins Freie gilt das Umluftverbot für Holzstaub nicht, wenn die belastete Luft nicht in vorher unbelastete Arbeitsbereiche geführt wird, die Voraussetzungen nach Abs. 4 Z 1 oder Z 2 vorliegen und

1.

wegen der räumlichen Beengtheit keine Absaugeinrichtung mit Abluftführung ins Freie installiert werden kann oder

2.

das Absauggerät ausschließlich zu folgenden Zwecken verwendet wird:

a)

zur Oberflächenreinigung (Industriestaubsauger, Kehrsaugmaschinen),

b)

zur Absaugung von handgeführten Arbeitsmitteln, bei denen ein Anschluss an ein Gerät mit Abluftführung ins Freie nicht möglich ist, oder

c)

zur Absaugung von ständig wechselnden Emissionsquellen oder ständig wechselnden Einsatzstellen.

(4) Folgende Voraussetzungen müssen im Sinne des Abs. 2 und 3 vorliegen:

1.

Entweder es kann durch eine staubtechnische Prüfung nachgewiesen werden, dass die Konzentration des Holzstaubes in der rückgeführten Luft 0,1 mg/m3 unterschreitet, oder

2.

die Klimaanlage, Lüftungsanlage, Absauganlage und Absauggeräte erfüllt nachweislich (zB hinsichtlich der Filter und der Werte nach lit. b und c durch Prüfzertifikat der HerstellerInnen) folgende Anforderungen:

a)

der Anteil der rückgeführten Luft an der Zuluft darf maximal 50% betragen, wobei bei der Berechnung des erforderlichen Luftwechsels für natürliche Belüftung ein Zuluftstrom von einmal dem Raumvolumen (m3) pro Stunde anzunehmen ist,

b)

die Konzentration des krebserzeugenden Schwebstoffes in der rückgeführten Luft (nach dem Filter) darf ein Zehntel des TRK-Wertes nicht überschreiten,

c)

die gesamte Staubbeladung in der rückgeführten Luft darf insgesamt 1 mg/m3 nicht überschreiten.

Stand vor dem 19.12.2011

In Kraft vom 01.04.2004 bis 19.12.2011
§ 19 GKV 2011 (1weggefallen) Für Holzstaub gilt das Umluftverbot (§ 15 Abs. 1) nur dann, wenn in der Arbeitsstätte eine Bearbeitung oder Verarbeitung von Hartholz in erheblichem Umfang (§ 20) erfolgtseit 20.12.2011 weggefallen. Als Hartholz im Sinne der §§ 19 und 20 gelten insbesondere die in Anhang V (Hartholz-Liste) angeführten Harthölzer.

(2) Bei Klimaanlagen, Lüftungsanlagen oder Absaugeinrichtungen (Absauganlagen oder Absauggeräten) mit Abluftführung ins Freie gilt das Umluftverbot für Holzstaub nicht, wenn die Luftrückführung zur Wärmerückgewinnung während der Heizperiode genutzt wird, die belastete Luft nicht in vorher unbelastete Arbeitsbereiche geführt wird und die Voraussetzungen nach Abs. 4 Z 1 oder Z 2 vorliegen.

(3) Bei Absauggeräten ohne Abluftführung ins Freie gilt das Umluftverbot für Holzstaub nicht, wenn die belastete Luft nicht in vorher unbelastete Arbeitsbereiche geführt wird, die Voraussetzungen nach Abs. 4 Z 1 oder Z 2 vorliegen und

1.

wegen der räumlichen Beengtheit keine Absaugeinrichtung mit Abluftführung ins Freie installiert werden kann oder

2.

das Absauggerät ausschließlich zu folgenden Zwecken verwendet wird:

a)

zur Oberflächenreinigung (Industriestaubsauger, Kehrsaugmaschinen),

b)

zur Absaugung von handgeführten Arbeitsmitteln, bei denen ein Anschluss an ein Gerät mit Abluftführung ins Freie nicht möglich ist, oder

c)

zur Absaugung von ständig wechselnden Emissionsquellen oder ständig wechselnden Einsatzstellen.

(4) Folgende Voraussetzungen müssen im Sinne des Abs. 2 und 3 vorliegen:

1.

Entweder es kann durch eine staubtechnische Prüfung nachgewiesen werden, dass die Konzentration des Holzstaubes in der rückgeführten Luft 0,1 mg/m3 unterschreitet, oder

2.

die Klimaanlage, Lüftungsanlage, Absauganlage und Absauggeräte erfüllt nachweislich (zB hinsichtlich der Filter und der Werte nach lit. b und c durch Prüfzertifikat der HerstellerInnen) folgende Anforderungen:

a)

der Anteil der rückgeführten Luft an der Zuluft darf maximal 50% betragen, wobei bei der Berechnung des erforderlichen Luftwechsels für natürliche Belüftung ein Zuluftstrom von einmal dem Raumvolumen (m3) pro Stunde anzunehmen ist,

b)

die Konzentration des krebserzeugenden Schwebstoffes in der rückgeführten Luft (nach dem Filter) darf ein Zehntel des TRK-Wertes nicht überschreiten,

c)

die gesamte Staubbeladung in der rückgeführten Luft darf insgesamt 1 mg/m3 nicht überschreiten.

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