§ 19 GKV 2011 (weggefallen)

Grenzwerteverordnung 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.12.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür Holzstaub gilt das Umluftverbot (§ 15 Abs. 1) nur dann, wenn in der Arbeitsstätte eine Bearbeitung oder Verarbeitung von Hartholz in erheblichem Umfang (§ 20) erfolgt. Als Hartholz im Sinne der §§ 19 und 20 gelten insbesondere die in Anhang V (Hartholz-Liste) angeführten Harthölzer.Für Holzstaub gilt das Umluftverbot (Paragraph 15, Absatz eins,) nur dann, wenn in der Arbeitsstätte eine Bearbeitung oder Verarbeitung von Hartholz in erheblichem Umfang (Paragraph 20,) erfolgt. Als Hartholz im Sinne der Paragraphen 19 und 20 gelten insbesondere die in Anhang römisch fünf (Hartholz-Liste) angeführten Harthölzer.
  2. (2)Absatz 2Bei Klimaanlagen, Lüftungsanlagen oder Absaugeinrichtungen (Absauganlagen oder Absauggeräten) mit Abluftführung ins Freie gilt das Umluftverbot für Holzstaub nicht, wenn die Luftrückführung zur Wärmerückgewinnung während der Heizperiode genutzt wird, die belastete Luft nicht in vorher unbelastete Arbeitsbereiche geführt wird und die Voraussetzungen nach Abs. 4 Z 1 oder Z 2 vorliegen.Bei Klimaanlagen, Lüftungsanlagen oder Absaugeinrichtungen (Absauganlagen oder Absauggeräten) mit Abluftführung ins Freie gilt das Umluftverbot für Holzstaub nicht, wenn die Luftrückführung zur Wärmerückgewinnung während der Heizperiode genutzt wird, die belastete Luft nicht in vorher unbelastete Arbeitsbereiche geführt wird und die Voraussetzungen nach Absatz 4, Ziffer eins, oder Ziffer 2, vorliegen.
  3. (3)Absatz 3Bei Absauggeräten ohne Abluftführung ins Freie gilt das Umluftverbot für Holzstaub nicht, wenn die belastete Luft nicht in vorher unbelastete Arbeitsbereiche geführt wird, die Voraussetzungen nach Abs. 4 Z 1 oder Z 2 vorliegen undBei Absauggeräten ohne Abluftführung ins Freie gilt das Umluftverbot für Holzstaub nicht, wenn die belastete Luft nicht in vorher unbelastete Arbeitsbereiche geführt wird, die Voraussetzungen nach Absatz 4, Ziffer eins, oder Ziffer 2, vorliegen und
    1. 1.Ziffer einswegen der räumlichen Beengtheit keine Absaugeinrichtung mit Abluftführung ins Freie installiert werden kann oder
    2. 2.Ziffer 2das Absauggerät ausschließlich zu folgenden Zwecken verwendet wird:
      1. a)Litera azur Oberflächenreinigung (Industriestaubsauger, Kehrsaugmaschinen),
      2. b)Litera bzur Absaugung von handgeführten Arbeitsmitteln, bei denen ein Anschluss an ein Gerät mit Abluftführung ins Freie nicht möglich ist, oder
      3. c)Litera czur Absaugung von ständig wechselnden Emissionsquellen oder ständig wechselnden Einsatzstellen.
  4. (4)Absatz 4Folgende Voraussetzungen müssen im Sinne des Abs. 2 und 3 vorliegen:Folgende Voraussetzungen müssen im Sinne des Absatz 2 und 3 vorliegen:
    1. 1.Ziffer einsEntweder es kann durch eine staubtechnische Prüfung nachgewiesen werden, dass die Konzentration des Holzstaubes in der rückgeführten Luft 0,1 mg/m3 unterschreitet, oder
    2. 2.Ziffer 2die Klimaanlage, Lüftungsanlage, Absauganlage und Absauggeräte erfüllt nachweislich (zB hinsichtlich der Filter und der Werte nach lit. b und c durch Prüfzertifikat der HerstellerInnen) folgende Anforderungen:die Klimaanlage, Lüftungsanlage, Absauganlage und Absauggeräte erfüllt nachweislich (zB hinsichtlich der Filter und der Werte nach Litera b und c durch Prüfzertifikat der HerstellerInnen) folgende Anforderungen:
      1. a)Litera ader Anteil der rückgeführten Luft an der Zuluft darf maximal 50% betragen, wobei bei der Berechnung des erforderlichen Luftwechsels für natürliche Belüftung ein Zuluftstrom von einmal dem Raumvolumen (m3) pro Stunde anzunehmen ist,
      2. b)Litera bdie Konzentration des krebserzeugenden Schwebstoffes in der rückgeführten Luft (nach dem Filter) darf ein Zehntel des TRK-Wertes nicht überschreiten,
      3. c)Litera cdie gesamte Staubbeladung in der rückgeführten Luft darf insgesamt 1 mg/m3 nicht überschreiten.
§ 19 GKV 2011 (weggefallen) seit 20.12.2011 weggefallen.

Stand vor dem 19.12.2011

In Kraft vom 01.04.2004 bis 19.12.2011
  1. (1)Absatz einsFür Holzstaub gilt das Umluftverbot (§ 15 Abs. 1) nur dann, wenn in der Arbeitsstätte eine Bearbeitung oder Verarbeitung von Hartholz in erheblichem Umfang (§ 20) erfolgt. Als Hartholz im Sinne der §§ 19 und 20 gelten insbesondere die in Anhang V (Hartholz-Liste) angeführten Harthölzer.Für Holzstaub gilt das Umluftverbot (Paragraph 15, Absatz eins,) nur dann, wenn in der Arbeitsstätte eine Bearbeitung oder Verarbeitung von Hartholz in erheblichem Umfang (Paragraph 20,) erfolgt. Als Hartholz im Sinne der Paragraphen 19 und 20 gelten insbesondere die in Anhang römisch fünf (Hartholz-Liste) angeführten Harthölzer.
  2. (2)Absatz 2Bei Klimaanlagen, Lüftungsanlagen oder Absaugeinrichtungen (Absauganlagen oder Absauggeräten) mit Abluftführung ins Freie gilt das Umluftverbot für Holzstaub nicht, wenn die Luftrückführung zur Wärmerückgewinnung während der Heizperiode genutzt wird, die belastete Luft nicht in vorher unbelastete Arbeitsbereiche geführt wird und die Voraussetzungen nach Abs. 4 Z 1 oder Z 2 vorliegen.Bei Klimaanlagen, Lüftungsanlagen oder Absaugeinrichtungen (Absauganlagen oder Absauggeräten) mit Abluftführung ins Freie gilt das Umluftverbot für Holzstaub nicht, wenn die Luftrückführung zur Wärmerückgewinnung während der Heizperiode genutzt wird, die belastete Luft nicht in vorher unbelastete Arbeitsbereiche geführt wird und die Voraussetzungen nach Absatz 4, Ziffer eins, oder Ziffer 2, vorliegen.
  3. (3)Absatz 3Bei Absauggeräten ohne Abluftführung ins Freie gilt das Umluftverbot für Holzstaub nicht, wenn die belastete Luft nicht in vorher unbelastete Arbeitsbereiche geführt wird, die Voraussetzungen nach Abs. 4 Z 1 oder Z 2 vorliegen undBei Absauggeräten ohne Abluftführung ins Freie gilt das Umluftverbot für Holzstaub nicht, wenn die belastete Luft nicht in vorher unbelastete Arbeitsbereiche geführt wird, die Voraussetzungen nach Absatz 4, Ziffer eins, oder Ziffer 2, vorliegen und
    1. 1.Ziffer einswegen der räumlichen Beengtheit keine Absaugeinrichtung mit Abluftführung ins Freie installiert werden kann oder
    2. 2.Ziffer 2das Absauggerät ausschließlich zu folgenden Zwecken verwendet wird:
      1. a)Litera azur Oberflächenreinigung (Industriestaubsauger, Kehrsaugmaschinen),
      2. b)Litera bzur Absaugung von handgeführten Arbeitsmitteln, bei denen ein Anschluss an ein Gerät mit Abluftführung ins Freie nicht möglich ist, oder
      3. c)Litera czur Absaugung von ständig wechselnden Emissionsquellen oder ständig wechselnden Einsatzstellen.
  4. (4)Absatz 4Folgende Voraussetzungen müssen im Sinne des Abs. 2 und 3 vorliegen:Folgende Voraussetzungen müssen im Sinne des Absatz 2 und 3 vorliegen:
    1. 1.Ziffer einsEntweder es kann durch eine staubtechnische Prüfung nachgewiesen werden, dass die Konzentration des Holzstaubes in der rückgeführten Luft 0,1 mg/m3 unterschreitet, oder
    2. 2.Ziffer 2die Klimaanlage, Lüftungsanlage, Absauganlage und Absauggeräte erfüllt nachweislich (zB hinsichtlich der Filter und der Werte nach lit. b und c durch Prüfzertifikat der HerstellerInnen) folgende Anforderungen:die Klimaanlage, Lüftungsanlage, Absauganlage und Absauggeräte erfüllt nachweislich (zB hinsichtlich der Filter und der Werte nach Litera b und c durch Prüfzertifikat der HerstellerInnen) folgende Anforderungen:
      1. a)Litera ader Anteil der rückgeführten Luft an der Zuluft darf maximal 50% betragen, wobei bei der Berechnung des erforderlichen Luftwechsels für natürliche Belüftung ein Zuluftstrom von einmal dem Raumvolumen (m3) pro Stunde anzunehmen ist,
      2. b)Litera bdie Konzentration des krebserzeugenden Schwebstoffes in der rückgeführten Luft (nach dem Filter) darf ein Zehntel des TRK-Wertes nicht überschreiten,
      3. c)Litera cdie gesamte Staubbeladung in der rückgeführten Luft darf insgesamt 1 mg/m3 nicht überschreiten.
§ 19 GKV 2011 (weggefallen) seit 20.12.2011 weggefallen.

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