§ 20 GKV 2011 (weggefallen)

Grenzwerteverordnung 2011

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.12.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEine Bearbeitung oder Verarbeitung von Hartholz in erheblichem Umfang liegt vor, wenn der Anteil an Hartholz 10% des Volumens der Fertigmenge überschreitet. Die Fertigmenge ist die um den Verschnitt verminderte Rohmenge. Die Rohmenge ist der Rauminhalt in m3 der verarbeiteten Rohstoffe, berechnet als Jahresdurchschnittswert aus dem Verbrauch der letzten zwei Jahre.
  2. (2)Absatz 2Der/die ArbeitgeberIn hat zunächst den Anteil an Hartholz in der Rohmenge zu berechnen und in Prozent des Volumens der Rohmenge anzugeben. Die Rohmenge besteht aus den innerhalb der letzten zwei Jahre durchschnittlich verbrauchten Mengen an
    1. 1.Ziffer einsMassivholz in m3, ausgenommen Hartholz,
    2. 2.Ziffer 2Massivholz Hartholz in m3,
    3. 3.Ziffer 3Holzwerkstoffen in m³, abzüglich des Anteils an Hartholz in Holzwerkstoffen, und dem
    4. 4.Ziffer 4Anteil an Harthölzern in m3 in Holzwerkstoffen.
  3. (3)Absatz 3Abweichend von Abs. 2 Z 3 und 4 sind mit Harthölzern furnierte Platten bei der Durchführung von Schleifarbeiten dem Hartholz zuzuordnen. Im Übrigen sind Holzwerkstoffe, die in unterschiedlichen Anteilen Harthölzer enthalten, gesondert anzugeben, wobei für jeden Holzwerkstoff der jeweilige Anteil an Harthölzern anzuführen ist. Wenn keine Angaben der HerstellerInnen oder ImporteurInnen vorliegen, ist ein Anteil an Hartholz von 20 % anzunehmen.Abweichend von Absatz 2, Ziffer 3 und 4 sind mit Harthölzern furnierte Platten bei der Durchführung von Schleifarbeiten dem Hartholz zuzuordnen. Im Übrigen sind Holzwerkstoffe, die in unterschiedlichen Anteilen Harthölzer enthalten, gesondert anzugeben, wobei für jeden Holzwerkstoff der jeweilige Anteil an Harthölzern anzuführen ist. Wenn keine Angaben der HerstellerInnen oder ImporteurInnen vorliegen, ist ein Anteil an Hartholz von 20 % anzunehmen.
  4. (4)Absatz 4Beträgt der Anteil an Hartholz maximal 10% des Volumens der Rohmenge, ist damit der Nachweis erbracht, dass der Anteil an Hartholz 10% des Volumens der Fertigmenge nicht überschreitet. Da in diesem Fall kein erheblicher Anteil an Hartholz vorliegt, gilt das Umluftverbot nicht.
  5. (5)Absatz 5Beträgt der Anteil an Hartholz mehr als 13% des Volumens der Rohmenge, ist damit der Nachweis erbracht, dass der Anteil an Hartholz 10% des Volumens der Fertigmenge überschreitet. Da in diesem Fall ein erheblicher Anteil an Hartholz vorliegt, gilt das Umluftverbot.
  6. (6)Absatz 6Beträgt der Anteil an Hartholz mehr als 10% bis einschließlich 13% des Volumens der Rohmenge, ist in einem zweiten Berechnungsgang aus der Rohmenge die Fertigmenge zu ermitteln und danach der darin enthaltene Anteil an Hartholz zu bestimmen und in Prozent des Volumens der Fertigmenge anzugeben.
  7. (7)Absatz 7Zur Berechnung der Fertigmenge sind als Verschnitt jeweils abzuziehen:
    1. 1.Ziffer einsvon der in der Rohmenge enthaltenen Menge an Massivholz in m3 (ausgenommen Hartholz): 40%;
    2. 2.Ziffer 2von der in der Rohmenge enthaltenen Menge an Massivhartholz in m3: 60%;
    3. 3.Ziffer 3von den in der Rohmenge enthaltenen Holzwerkstoffen einschließlich des Anteils an Hartholz in m3: 10%.
  8. (8)Absatz 8Die verbleibenden Holzmengen und Holzwerkstoffmengen bilden die Fertigmenge. Überschreitet der Anteil an Hartholz 10% des Volumens der Fertigmenge, liegt Hartholz in erheblichem Umfang vor, es gilt daher das Umluftverbot.
§ 20 GKV 2011 (weggefallen) seit 20.12.2011 weggefallen.

Stand vor dem 19.12.2011

In Kraft vom 01.04.2004 bis 19.12.2011
  1. (1)Absatz einsEine Bearbeitung oder Verarbeitung von Hartholz in erheblichem Umfang liegt vor, wenn der Anteil an Hartholz 10% des Volumens der Fertigmenge überschreitet. Die Fertigmenge ist die um den Verschnitt verminderte Rohmenge. Die Rohmenge ist der Rauminhalt in m3 der verarbeiteten Rohstoffe, berechnet als Jahresdurchschnittswert aus dem Verbrauch der letzten zwei Jahre.
  2. (2)Absatz 2Der/die ArbeitgeberIn hat zunächst den Anteil an Hartholz in der Rohmenge zu berechnen und in Prozent des Volumens der Rohmenge anzugeben. Die Rohmenge besteht aus den innerhalb der letzten zwei Jahre durchschnittlich verbrauchten Mengen an
    1. 1.Ziffer einsMassivholz in m3, ausgenommen Hartholz,
    2. 2.Ziffer 2Massivholz Hartholz in m3,
    3. 3.Ziffer 3Holzwerkstoffen in m³, abzüglich des Anteils an Hartholz in Holzwerkstoffen, und dem
    4. 4.Ziffer 4Anteil an Harthölzern in m3 in Holzwerkstoffen.
  3. (3)Absatz 3Abweichend von Abs. 2 Z 3 und 4 sind mit Harthölzern furnierte Platten bei der Durchführung von Schleifarbeiten dem Hartholz zuzuordnen. Im Übrigen sind Holzwerkstoffe, die in unterschiedlichen Anteilen Harthölzer enthalten, gesondert anzugeben, wobei für jeden Holzwerkstoff der jeweilige Anteil an Harthölzern anzuführen ist. Wenn keine Angaben der HerstellerInnen oder ImporteurInnen vorliegen, ist ein Anteil an Hartholz von 20 % anzunehmen.Abweichend von Absatz 2, Ziffer 3 und 4 sind mit Harthölzern furnierte Platten bei der Durchführung von Schleifarbeiten dem Hartholz zuzuordnen. Im Übrigen sind Holzwerkstoffe, die in unterschiedlichen Anteilen Harthölzer enthalten, gesondert anzugeben, wobei für jeden Holzwerkstoff der jeweilige Anteil an Harthölzern anzuführen ist. Wenn keine Angaben der HerstellerInnen oder ImporteurInnen vorliegen, ist ein Anteil an Hartholz von 20 % anzunehmen.
  4. (4)Absatz 4Beträgt der Anteil an Hartholz maximal 10% des Volumens der Rohmenge, ist damit der Nachweis erbracht, dass der Anteil an Hartholz 10% des Volumens der Fertigmenge nicht überschreitet. Da in diesem Fall kein erheblicher Anteil an Hartholz vorliegt, gilt das Umluftverbot nicht.
  5. (5)Absatz 5Beträgt der Anteil an Hartholz mehr als 13% des Volumens der Rohmenge, ist damit der Nachweis erbracht, dass der Anteil an Hartholz 10% des Volumens der Fertigmenge überschreitet. Da in diesem Fall ein erheblicher Anteil an Hartholz vorliegt, gilt das Umluftverbot.
  6. (6)Absatz 6Beträgt der Anteil an Hartholz mehr als 10% bis einschließlich 13% des Volumens der Rohmenge, ist in einem zweiten Berechnungsgang aus der Rohmenge die Fertigmenge zu ermitteln und danach der darin enthaltene Anteil an Hartholz zu bestimmen und in Prozent des Volumens der Fertigmenge anzugeben.
  7. (7)Absatz 7Zur Berechnung der Fertigmenge sind als Verschnitt jeweils abzuziehen:
    1. 1.Ziffer einsvon der in der Rohmenge enthaltenen Menge an Massivholz in m3 (ausgenommen Hartholz): 40%;
    2. 2.Ziffer 2von der in der Rohmenge enthaltenen Menge an Massivhartholz in m3: 60%;
    3. 3.Ziffer 3von den in der Rohmenge enthaltenen Holzwerkstoffen einschließlich des Anteils an Hartholz in m3: 10%.
  8. (8)Absatz 8Die verbleibenden Holzmengen und Holzwerkstoffmengen bilden die Fertigmenge. Überschreitet der Anteil an Hartholz 10% des Volumens der Fertigmenge, liegt Hartholz in erheblichem Umfang vor, es gilt daher das Umluftverbot.
§ 20 GKV 2011 (weggefallen) seit 20.12.2011 weggefallen.

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