Art. 3 GSpG (weggefallen)

Glücksspielgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.06.1991 bis 31.12.9999
Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

der Bundesminister für Arbeit und Soziales hinsichtlich des Abschnittes I § 27 Abs. 4,

2.

der Bundesminister für Inneres hinsichtlich des Abschnittes I § 49,

3.

der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen.

Art. 3 GSpG (weggefallen) seit 29.06.1991 weggefallen.

Stand vor dem 28.06.1991

In Kraft vom 01.01.1990 bis 28.06.1991
Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

der Bundesminister für Arbeit und Soziales hinsichtlich des Abschnittes I § 27 Abs. 4,

2.

der Bundesminister für Inneres hinsichtlich des Abschnittes I § 49,

3.

der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen.

Art. 3 GSpG (weggefallen) seit 29.06.1991 weggefallen.

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