§ 27b GSVG (weggefallen)

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.9999
§ 27b GSVG.Paragraph 27 b,

Der Versicherungsträger hat die in einem Kalendervierteljahr bei ihm eingezahlten Zusatzbeiträge in der Krankenversicherung bis zum 20. des dem jeweiligen Kalendervierteljahr folgenden Kalendermonates an den Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung (§ 447f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzesweggefallen) abzuführenseit 01.01.2001 weggefallen. Auf die Abfuhr dieser Zusatzbeiträge ist im übrigen § 63 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden. Der Versicherungsträger hat die in einem Kalendervierteljahr bei ihm eingezahlten Zusatzbeiträge in der Krankenversicherung bis zum 20. des dem jeweiligen Kalendervierteljahr folgenden Kalendermonates an den Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung (Paragraph 447 f, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) abzuführen. Auf die Abfuhr dieser Zusatzbeiträge ist im übrigen Paragraph 63, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2000

In Kraft vom 01.01.1992 bis 31.12.2000
§ 27b GSVG.Paragraph 27 b,

Der Versicherungsträger hat die in einem Kalendervierteljahr bei ihm eingezahlten Zusatzbeiträge in der Krankenversicherung bis zum 20. des dem jeweiligen Kalendervierteljahr folgenden Kalendermonates an den Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung (§ 447f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzesweggefallen) abzuführenseit 01.01.2001 weggefallen. Auf die Abfuhr dieser Zusatzbeiträge ist im übrigen § 63 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden. Der Versicherungsträger hat die in einem Kalendervierteljahr bei ihm eingezahlten Zusatzbeiträge in der Krankenversicherung bis zum 20. des dem jeweiligen Kalendervierteljahr folgenden Kalendermonates an den Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung (Paragraph 447 f, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) abzuführen. Auf die Abfuhr dieser Zusatzbeiträge ist im übrigen Paragraph 63, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten