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(2) Abweichend von § 34 Abs. 2 leistet der Bund für die Geschäftsjahre 1994 und 1995 einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den die Aufwendungen die Erträge übersteigen. Hiebei sind bei den Aufwendungen die Ausgleichszulagen, bei den Erträgen der Bundesbeitrag gemäß § 34a Abs. 2 und die Ersätze für Ausgleichszulagen außer Betracht zu lassen.
(2) Abweichend von § 34 Abs. 2 leistet der Bund für die Geschäftsjahre 1994 und 1995 einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den die Aufwendungen die Erträge übersteigen. Hiebei sind bei den Aufwendungen die Ausgleichszulagen, bei den Erträgen der Bundesbeitrag gemäß § 34a Abs. 2 und die Ersätze für Ausgleichszulagen außer Betracht zu lassen.