§ 102c GSVG (weggefallen)

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
Ruhen des Leistungsanspruches

auf Teilzeitbeihilfe

§ 102c GSVG (weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen. Der Anspruch auf Teilzeitbeihilfe ruht neben den im § 58 genannten Fällen auch während

1.

eines Dienstverhältnisses, aus dem ein Erwerbseinkommen bezogen wird, das das nach § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, jeweils in Betracht kommende Entgelt übersteigt,

2.

des Bezuges von Teilzeitbeihilfe nach dem BSVG, von Karenzgeld oder Teilzeitbeihilfe nach dem KGG, von Karenzurlaubsgeld nach dem KUG und von gleichartigen Leistungen auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften,

3.

des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld,

4.

des Bezuges von Sonderunterstützung nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes,

5.

der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt,

6.

des Bezuges einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. der Erwerbsunfähigkeit,

7.

des Bezuges von Entgelt gemäß § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974,

8.

des Bezuges von Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfall- oder Pensionsversicherung.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.07.2001 bis 31.12.2001
Ruhen des Leistungsanspruches

auf Teilzeitbeihilfe

§ 102c GSVG (weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen. Der Anspruch auf Teilzeitbeihilfe ruht neben den im § 58 genannten Fällen auch während

1.

eines Dienstverhältnisses, aus dem ein Erwerbseinkommen bezogen wird, das das nach § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, jeweils in Betracht kommende Entgelt übersteigt,

2.

des Bezuges von Teilzeitbeihilfe nach dem BSVG, von Karenzgeld oder Teilzeitbeihilfe nach dem KGG, von Karenzurlaubsgeld nach dem KUG und von gleichartigen Leistungen auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften,

3.

des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld,

4.

des Bezuges von Sonderunterstützung nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes,

5.

der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt,

6.

des Bezuges einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. der Erwerbsunfähigkeit,

7.

des Bezuges von Entgelt gemäß § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974,

8.

des Bezuges von Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfall- oder Pensionsversicherung.

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