§ 108 GSVG (weggefallen)

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSolange das Krankengeld gemäß § 107 Abs. 1 Z. 2 ruht, gebührt an Stelle des Krankengeldes ein Taggeld. Das Taggeld ist mindestens in der Höhe des sich gemäß § 106 ergebenden Krankengeldes zu gewähren. Durch die Satzung kann das Taggeld erhöht werden. Es darf höchstens in der doppelten Höhe des Krankengeldes gewährt werden.Solange das Krankengeld gemäß Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 2, ruht, gebührt an Stelle des Krankengeldes ein Taggeld. Das Taggeld ist mindestens in der Höhe des sich gemäß Paragraph 106, ergebenden Krankengeldes zu gewähren. Durch die Satzung kann das Taggeld erhöht werden. Es darf höchstens in der doppelten Höhe des Krankengeldes gewährt werden.
  2. (2)Absatz 2Der Zeitraum, für den Taggeld gemäß Abs. 1 gewährt wird, ist auf die Höchstdauer des Krankengeldanspruches anzurechnen.Der Zeitraum, für den Taggeld gemäß Absatz eins, gewährt wird, ist auf die Höchstdauer des Krankengeldanspruches anzurechnen.
§ 108 GSVG (weggefallen) seit 01.01.2013 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.01.1979 bis 31.12.2012
  1. (1)Absatz einsSolange das Krankengeld gemäß § 107 Abs. 1 Z. 2 ruht, gebührt an Stelle des Krankengeldes ein Taggeld. Das Taggeld ist mindestens in der Höhe des sich gemäß § 106 ergebenden Krankengeldes zu gewähren. Durch die Satzung kann das Taggeld erhöht werden. Es darf höchstens in der doppelten Höhe des Krankengeldes gewährt werden.Solange das Krankengeld gemäß Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 2, ruht, gebührt an Stelle des Krankengeldes ein Taggeld. Das Taggeld ist mindestens in der Höhe des sich gemäß Paragraph 106, ergebenden Krankengeldes zu gewähren. Durch die Satzung kann das Taggeld erhöht werden. Es darf höchstens in der doppelten Höhe des Krankengeldes gewährt werden.
  2. (2)Absatz 2Der Zeitraum, für den Taggeld gemäß Abs. 1 gewährt wird, ist auf die Höchstdauer des Krankengeldanspruches anzurechnen.Der Zeitraum, für den Taggeld gemäß Absatz eins, gewährt wird, ist auf die Höchstdauer des Krankengeldanspruches anzurechnen.
§ 108 GSVG (weggefallen) seit 01.01.2013 weggefallen.

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