§ 109 GSVG (weggefallen)

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.07.2006 bis 31.12.9999
Verwendung von Chipkarten

§ 109. § 31c ASVG§ 109 GSVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass in der Satzung vorzusehen ist, von welchen anspruchsberechtigten Personen ein Service-Entgelt einzuheben ist(weggefallen) seit 28.07.2006 weggefallen. Die Satzung hat hiebei auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers Bedacht zu nehmen. Die Einhebung erfolgt durch den Versicherungsträger.

Stand vor dem 27.07.2006

In Kraft vom 01.01.2005 bis 27.07.2006
Verwendung von Chipkarten

§ 109. § 31c ASVG§ 109 GSVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass in der Satzung vorzusehen ist, von welchen anspruchsberechtigten Personen ein Service-Entgelt einzuheben ist(weggefallen) seit 28.07.2006 weggefallen. Die Satzung hat hiebei auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers Bedacht zu nehmen. Die Einhebung erfolgt durch den Versicherungsträger.

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