§ 110 GSVG (weggefallen)

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.07.1982 bis 31.12.9999
§ 110 GSVG (weggefallen) seit 02.07.1982 weggefallen.Paragraph 110,

Treffen Ansprüche auf Wochengeld und Krankengeld bzw. Taggeld zusammen, so gebührt nur das Wochengeld. Die Dauer des Wochengeldbezuges ist auf die Höchstdauer des Krankengeldanspruches nicht anzurechnen. Ist ein Anspruch auf Wochengeld gemäß § 105 Abs. 2 noch nicht gegeben, so ruht für die Zeiten gemäß § 109 Abs. 1 auch der Anspruch auf Krankengeld bzw. Taggeld, wenn die die Arbeitsunfähigkeit herbeiführende Erkrankung mit der Schwangerschaft oder der Entbindung in ursächlichem Zusammenhang steht. Treffen Ansprüche auf Wochengeld und Krankengeld bzw. Taggeld zusammen, so gebührt nur das Wochengeld. Die Dauer des Wochengeldbezuges ist auf die Höchstdauer des Krankengeldanspruches nicht anzurechnen. Ist ein Anspruch auf Wochengeld gemäß Paragraph 105, Absatz 2, noch nicht gegeben, so ruht für die Zeiten gemäß Paragraph 109, Absatz eins, auch der Anspruch auf Krankengeld bzw. Taggeld, wenn die die Arbeitsunfähigkeit herbeiführende Erkrankung mit der Schwangerschaft oder der Entbindung in ursächlichem Zusammenhang steht.

Stand vor dem 30.06.1982

In Kraft vom 01.01.1979 bis 30.06.1982
§ 110 GSVG (weggefallen) seit 02.07.1982 weggefallen.Paragraph 110,

Treffen Ansprüche auf Wochengeld und Krankengeld bzw. Taggeld zusammen, so gebührt nur das Wochengeld. Die Dauer des Wochengeldbezuges ist auf die Höchstdauer des Krankengeldanspruches nicht anzurechnen. Ist ein Anspruch auf Wochengeld gemäß § 105 Abs. 2 noch nicht gegeben, so ruht für die Zeiten gemäß § 109 Abs. 1 auch der Anspruch auf Krankengeld bzw. Taggeld, wenn die die Arbeitsunfähigkeit herbeiführende Erkrankung mit der Schwangerschaft oder der Entbindung in ursächlichem Zusammenhang steht. Treffen Ansprüche auf Wochengeld und Krankengeld bzw. Taggeld zusammen, so gebührt nur das Wochengeld. Die Dauer des Wochengeldbezuges ist auf die Höchstdauer des Krankengeldanspruches nicht anzurechnen. Ist ein Anspruch auf Wochengeld gemäß Paragraph 105, Absatz 2, noch nicht gegeben, so ruht für die Zeiten gemäß Paragraph 109, Absatz eins, auch der Anspruch auf Krankengeld bzw. Taggeld, wenn die die Arbeitsunfähigkeit herbeiführende Erkrankung mit der Schwangerschaft oder der Entbindung in ursächlichem Zusammenhang steht.

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