§ 131a GSVG (weggefallen)

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAnspruch auf vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit hat der Versicherte nach Vollendung des 738. Lebensmonates, die Versicherte nach Vollendung des 678. Lebensmonates, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Wartezeit (§ 120) erfüllt ist,die Wartezeit (Paragraph 120,) erfüllt ist,
    2. 2.Ziffer 2am Stichtag mindestens 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben sind, wobei die im § 120 Abs. 7 genannten Ersatzzeiten als Beitragszeiten der Pflichtversicherung gelten; hat der (die) Versicherte mindestens 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben, so werden Ersatzmonate nach § 116a dieses Bundesgesetzes, nach den §§ 227a und 228a ASVG und nach § 107a BSVG in vollem Umfang berücksichtigt, undam Stichtag mindestens 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben sind, wobei die im Paragraph 120, Absatz 7, genannten Ersatzzeiten als Beitragszeiten der Pflichtversicherung gelten; hat der (die) Versicherte mindestens 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben, so werden Ersatzmonate nach Paragraph 116 a, dieses Bundesgesetzes, nach den Paragraphen 227 a und 228a ASVG und nach Paragraph 107 a, BSVG in vollem Umfang berücksichtigt, und
    3. 3.Ziffer 3der (die) Versicherte am Stichtag (§ 113 Abs. 2) die Voraussetzung des § 131 Abs. 1 Z 4 erfüllt und innerhalb der letzten fünfzehn Monate vor dem Stichtag (§ 113 Abs. 2) mindestens 52 Wochen wegen Arbeitslosigkeit eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat,der (die) Versicherte am Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2,) die Voraussetzung des Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 4, erfüllt und innerhalb der letzten fünfzehn Monate vor dem Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2,) mindestens 52 Wochen wegen Arbeitslosigkeit eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat,
    für die weitere Dauer der Arbeitslosigkeit. Bei der Feststellung der Voraussetzungen für einen solchen Anspruch haben jedoch Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung für die Erfüllung der Wartezeit außer Ansatz zu bleiben.
  2. (2)Absatz 2Dem Bezug von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung stehen gleich
    1. 1.Ziffer einsdas Vorliegen einer neutralen Zeit gemäß § 234 Abs. 1 Z 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, ausgenommen der Bezug einer Gleitpension,das Vorliegen einer neutralen Zeit gemäß Paragraph 234, Absatz eins, Ziffer 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, ausgenommen der Bezug einer Gleitpension,
    2. 2.Ziffer 2eine Ersatzzeit gemäß § 227 Abs. 1 Z 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,eine Ersatzzeit gemäß Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 6, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
    3. 3.Ziffer 3ein Zeitraum von höchstens neun Monaten, für den eine Vergütung aus Anlaß der Beendigung des Dienstverhältnisses (§ 49 Abs. 3 Z 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) gewährt wird,ein Zeitraum von höchstens neun Monaten, für den eine Vergütung aus Anlaß der Beendigung des Dienstverhältnisses (Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 7, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) gewährt wird,
    4. 4.Ziffer 4Zeiten der Arbeitslosigkeit, für die eine Kündigungsentschädigung oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) gebührt,
    5. 5.Ziffer 5Zeiten des Bezuges von Überbrückungshilfe nach dem Überbrückungshilfegesetz,
    6. 6.Ziffer 6Zeiten des Bezuges einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gemäß § 20 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit § 25 Abs. 1 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes oder einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice,Zeiten des Bezuges einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes oder einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice,
    7. 7.Ziffer 7das Vorliegen einer neutralen Zeit gemäß § 234 Abs. 1 Z 6 lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, wenn der (die) Versicherte innerhalb der letzten 300 Kalendermonate vor dem Stichtag mindestens 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben hat.das Vorliegen einer neutralen Zeit gemäß Paragraph 234, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, wenn der (die) Versicherte innerhalb der letzten 300 Kalendermonate vor dem Stichtag mindestens 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben hat.
  3. (2a)Absatz 2 aFallen in den Zeitraum der letzten 15 Monate vor dem Stichtag gemäß Abs. 1 Z 3 Monate des Bezuges einer Gleitpension, so verlängert sich der Zeitraum um diese Bezugsmonate.Fallen in den Zeitraum der letzten 15 Monate vor dem Stichtag gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Monate des Bezuges einer Gleitpension, so verlängert sich der Zeitraum um diese Bezugsmonate.
  4. (3)Absatz 3Die Pension gemäß Abs. 1 fällt mit dem Tag weg, an dem der (die) Versicherte eine Erwerbstätigkeit ausübt, die das Entstehen eines Anspruches gemäß § 131 Abs. 1 Z 4 ausschließen würde. Ist die Pension aus diesem Grund weggefallen und endet die Erwerbstätigkeit, so lebt die Pension auf die dem Träger der Pensionsversicherung erstattete Anzeige über das Ende der Erwerbstätigkeit im früher gewährten Ausmaß mit dem dem Ende der Erwerbstätigkeit folgenden Tag wieder auf. § 131 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 ist anzuwenden.Die Pension gemäß Absatz eins, fällt mit dem Tag weg, an dem der (die) Versicherte eine Erwerbstätigkeit ausübt, die das Entstehen eines Anspruches gemäß Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 4, ausschließen würde. Ist die Pension aus diesem Grund weggefallen und endet die Erwerbstätigkeit, so lebt die Pension auf die dem Träger der Pensionsversicherung erstattete Anzeige über das Ende der Erwerbstätigkeit im früher gewährten Ausmaß mit dem dem Ende der Erwerbstätigkeit folgenden Tag wieder auf. Paragraph 131, Absatz 2, letzter Satz und Absatz 3, ist anzuwenden.
  5. (4)Absatz 4Bei Vollendung des 65. Lebensjahres bei männlichen Versicherten, des 60. Lebensjahres bei weiblichen Versicherten, ist die gemäß § 139 ermittelte Pension zu diesem Zeitpunkt gemäß § 143 zu erhöhen; sie gebührt ab dem folgenden Monatsersten als Alterspension gemäß § 130 Abs. 1.Bei Vollendung des 65. Lebensjahres bei männlichen Versicherten, des 60. Lebensjahres bei weiblichen Versicherten, ist die gemäß Paragraph 139, ermittelte Pension zu diesem Zeitpunkt gemäß Paragraph 143, zu erhöhen; sie gebührt ab dem folgenden Monatsersten als Alterspension gemäß Paragraph 130, Absatz eins,
  6. (5)Absatz 5Ein Antrag auf vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit gemäß Abs. 1 ist nicht zulässig, wenn bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme von Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes besteht. Dies gilt nicht für einen Anspruch auf Gleitpension gemäß § 131b Abs. 1 Z 1 lit. b.Ein Antrag auf vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit gemäß Absatz eins, ist nicht zulässig, wenn bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme von Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes besteht. Dies gilt nicht für einen Anspruch auf Gleitpension gemäß Paragraph 131 b, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,
§ 131a GSVG (weggefallen) seit 01.01.2004 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2003
  1. (1)Absatz einsAnspruch auf vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit hat der Versicherte nach Vollendung des 738. Lebensmonates, die Versicherte nach Vollendung des 678. Lebensmonates, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Wartezeit (§ 120) erfüllt ist,die Wartezeit (Paragraph 120,) erfüllt ist,
    2. 2.Ziffer 2am Stichtag mindestens 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben sind, wobei die im § 120 Abs. 7 genannten Ersatzzeiten als Beitragszeiten der Pflichtversicherung gelten; hat der (die) Versicherte mindestens 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben, so werden Ersatzmonate nach § 116a dieses Bundesgesetzes, nach den §§ 227a und 228a ASVG und nach § 107a BSVG in vollem Umfang berücksichtigt, undam Stichtag mindestens 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben sind, wobei die im Paragraph 120, Absatz 7, genannten Ersatzzeiten als Beitragszeiten der Pflichtversicherung gelten; hat der (die) Versicherte mindestens 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben, so werden Ersatzmonate nach Paragraph 116 a, dieses Bundesgesetzes, nach den Paragraphen 227 a und 228a ASVG und nach Paragraph 107 a, BSVG in vollem Umfang berücksichtigt, und
    3. 3.Ziffer 3der (die) Versicherte am Stichtag (§ 113 Abs. 2) die Voraussetzung des § 131 Abs. 1 Z 4 erfüllt und innerhalb der letzten fünfzehn Monate vor dem Stichtag (§ 113 Abs. 2) mindestens 52 Wochen wegen Arbeitslosigkeit eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat,der (die) Versicherte am Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2,) die Voraussetzung des Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 4, erfüllt und innerhalb der letzten fünfzehn Monate vor dem Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2,) mindestens 52 Wochen wegen Arbeitslosigkeit eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat,
    für die weitere Dauer der Arbeitslosigkeit. Bei der Feststellung der Voraussetzungen für einen solchen Anspruch haben jedoch Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung für die Erfüllung der Wartezeit außer Ansatz zu bleiben.
  2. (2)Absatz 2Dem Bezug von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung stehen gleich
    1. 1.Ziffer einsdas Vorliegen einer neutralen Zeit gemäß § 234 Abs. 1 Z 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, ausgenommen der Bezug einer Gleitpension,das Vorliegen einer neutralen Zeit gemäß Paragraph 234, Absatz eins, Ziffer 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, ausgenommen der Bezug einer Gleitpension,
    2. 2.Ziffer 2eine Ersatzzeit gemäß § 227 Abs. 1 Z 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,eine Ersatzzeit gemäß Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 6, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
    3. 3.Ziffer 3ein Zeitraum von höchstens neun Monaten, für den eine Vergütung aus Anlaß der Beendigung des Dienstverhältnisses (§ 49 Abs. 3 Z 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) gewährt wird,ein Zeitraum von höchstens neun Monaten, für den eine Vergütung aus Anlaß der Beendigung des Dienstverhältnisses (Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 7, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) gewährt wird,
    4. 4.Ziffer 4Zeiten der Arbeitslosigkeit, für die eine Kündigungsentschädigung oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) gebührt,
    5. 5.Ziffer 5Zeiten des Bezuges von Überbrückungshilfe nach dem Überbrückungshilfegesetz,
    6. 6.Ziffer 6Zeiten des Bezuges einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gemäß § 20 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit § 25 Abs. 1 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes oder einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice,Zeiten des Bezuges einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes oder einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice,
    7. 7.Ziffer 7das Vorliegen einer neutralen Zeit gemäß § 234 Abs. 1 Z 6 lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, wenn der (die) Versicherte innerhalb der letzten 300 Kalendermonate vor dem Stichtag mindestens 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben hat.das Vorliegen einer neutralen Zeit gemäß Paragraph 234, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, wenn der (die) Versicherte innerhalb der letzten 300 Kalendermonate vor dem Stichtag mindestens 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben hat.
  3. (2a)Absatz 2 aFallen in den Zeitraum der letzten 15 Monate vor dem Stichtag gemäß Abs. 1 Z 3 Monate des Bezuges einer Gleitpension, so verlängert sich der Zeitraum um diese Bezugsmonate.Fallen in den Zeitraum der letzten 15 Monate vor dem Stichtag gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Monate des Bezuges einer Gleitpension, so verlängert sich der Zeitraum um diese Bezugsmonate.
  4. (3)Absatz 3Die Pension gemäß Abs. 1 fällt mit dem Tag weg, an dem der (die) Versicherte eine Erwerbstätigkeit ausübt, die das Entstehen eines Anspruches gemäß § 131 Abs. 1 Z 4 ausschließen würde. Ist die Pension aus diesem Grund weggefallen und endet die Erwerbstätigkeit, so lebt die Pension auf die dem Träger der Pensionsversicherung erstattete Anzeige über das Ende der Erwerbstätigkeit im früher gewährten Ausmaß mit dem dem Ende der Erwerbstätigkeit folgenden Tag wieder auf. § 131 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 ist anzuwenden.Die Pension gemäß Absatz eins, fällt mit dem Tag weg, an dem der (die) Versicherte eine Erwerbstätigkeit ausübt, die das Entstehen eines Anspruches gemäß Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 4, ausschließen würde. Ist die Pension aus diesem Grund weggefallen und endet die Erwerbstätigkeit, so lebt die Pension auf die dem Träger der Pensionsversicherung erstattete Anzeige über das Ende der Erwerbstätigkeit im früher gewährten Ausmaß mit dem dem Ende der Erwerbstätigkeit folgenden Tag wieder auf. Paragraph 131, Absatz 2, letzter Satz und Absatz 3, ist anzuwenden.
  5. (4)Absatz 4Bei Vollendung des 65. Lebensjahres bei männlichen Versicherten, des 60. Lebensjahres bei weiblichen Versicherten, ist die gemäß § 139 ermittelte Pension zu diesem Zeitpunkt gemäß § 143 zu erhöhen; sie gebührt ab dem folgenden Monatsersten als Alterspension gemäß § 130 Abs. 1.Bei Vollendung des 65. Lebensjahres bei männlichen Versicherten, des 60. Lebensjahres bei weiblichen Versicherten, ist die gemäß Paragraph 139, ermittelte Pension zu diesem Zeitpunkt gemäß Paragraph 143, zu erhöhen; sie gebührt ab dem folgenden Monatsersten als Alterspension gemäß Paragraph 130, Absatz eins,
  6. (5)Absatz 5Ein Antrag auf vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit gemäß Abs. 1 ist nicht zulässig, wenn bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme von Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes besteht. Dies gilt nicht für einen Anspruch auf Gleitpension gemäß § 131b Abs. 1 Z 1 lit. b.Ein Antrag auf vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit gemäß Absatz eins, ist nicht zulässig, wenn bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme von Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes besteht. Dies gilt nicht für einen Anspruch auf Gleitpension gemäß Paragraph 131 b, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,
§ 131a GSVG (weggefallen) seit 01.01.2004 weggefallen.

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