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Erwerbsunfähigkeit
§ 131c GSVG (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 35 Z 48weggefallen) - 1. 7. 1996
§ 131c. (1) Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit hat, der Versicherte nach Vollendung des 57. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn er (sie) (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 35 Z 47, Ü: § 266 Abs. 20) - 1. 9. 1996; (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 35 Z 47) - 1. 9. 1996; (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 35 Z 48) - 1. 7. 1996.
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(2) Die Pension gemäß Abs. 1 fällt mit dem Tag weg, an dem der (die) Versicherte eine Erwerbstätigkeit ausübt, die das Entstehen eines Anspruches gemäß § 131 Abs. 1 Z 4 ausschließen würde. Ist die Pension aus diesem Grundseit 01.07.2000 weggefallen und endet die Erwerbstätigkeit, so lebt die Pension auf die dem Versicherungsträger erstattete Anzeige über das Ende der Erwerbstätigkeit im früher gewährten Ausmaß mit dem dem Ende der Erwerbstätigkeit folgenden Tag wieder auf. Als Zeiten einer Erwerbstätigkeit gelten auch Zeiten des Bezuges einer Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung. (BGBl. Nr. 297/1995, Art. XXX Z 17, § 263 Abs. 1 Z 4 u. Ü.§ 263 Abs. 2) - 1. 1. 1996; (BGBl. I Nr. 47/1997, Art. 8 Z 4a) - 1. 11. 1996.
(3) Bei Vollendung des 65. Lebensjahres bei männlichen Versicherten, des 60. Lebensjahres bei weiblichen Versicherten, ist die gemäß § 139 ermittelte Pension zu diesem Zeitpunkt gemäß § 143 zu erhöhen; sie gebührt ab dem folgenden Monatsersten als Alterspension gemäß § 130 Abs. 1. (BGBl. Nr. 297/1995, Art. XXX Z 18, § 263 Abs. 1 Z 4 u. Ü.§ 263 Abs. 2) - 1. 1. 1996. (19. Nov., BGBl. Nr. 336/1993, Art. I Z 57) - 1. 7. 1993; (19. Nov., BGBl. Nr. 336/1993, Ü. § 259 Abs. 4) - 27. 5. 1993; (BGBl. Nr. 201/1996, Ü. Art. 35 § 266 Abs. 20) - 1. 5. 1996.
(4) Ein Antrag auf vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit ist nicht zulässig, wenn bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme von Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes besteht. (23. Nov., BGBl. I Nr. 139/1998, Z 83) - 1. 1. 1998.
Erwerbsunfähigkeit
§ 131c GSVG (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 35 Z 48weggefallen) - 1. 7. 1996
§ 131c. (1) Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit hat, der Versicherte nach Vollendung des 57. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn er (sie) (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 35 Z 47, Ü: § 266 Abs. 20) - 1. 9. 1996; (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 35 Z 47) - 1. 9. 1996; (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 35 Z 48) - 1. 7. 1996.
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(2) Die Pension gemäß Abs. 1 fällt mit dem Tag weg, an dem der (die) Versicherte eine Erwerbstätigkeit ausübt, die das Entstehen eines Anspruches gemäß § 131 Abs. 1 Z 4 ausschließen würde. Ist die Pension aus diesem Grundseit 01.07.2000 weggefallen und endet die Erwerbstätigkeit, so lebt die Pension auf die dem Versicherungsträger erstattete Anzeige über das Ende der Erwerbstätigkeit im früher gewährten Ausmaß mit dem dem Ende der Erwerbstätigkeit folgenden Tag wieder auf. Als Zeiten einer Erwerbstätigkeit gelten auch Zeiten des Bezuges einer Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung. (BGBl. Nr. 297/1995, Art. XXX Z 17, § 263 Abs. 1 Z 4 u. Ü.§ 263 Abs. 2) - 1. 1. 1996; (BGBl. I Nr. 47/1997, Art. 8 Z 4a) - 1. 11. 1996.
(3) Bei Vollendung des 65. Lebensjahres bei männlichen Versicherten, des 60. Lebensjahres bei weiblichen Versicherten, ist die gemäß § 139 ermittelte Pension zu diesem Zeitpunkt gemäß § 143 zu erhöhen; sie gebührt ab dem folgenden Monatsersten als Alterspension gemäß § 130 Abs. 1. (BGBl. Nr. 297/1995, Art. XXX Z 18, § 263 Abs. 1 Z 4 u. Ü.§ 263 Abs. 2) - 1. 1. 1996. (19. Nov., BGBl. Nr. 336/1993, Art. I Z 57) - 1. 7. 1993; (19. Nov., BGBl. Nr. 336/1993, Ü. § 259 Abs. 4) - 27. 5. 1993; (BGBl. Nr. 201/1996, Ü. Art. 35 § 266 Abs. 20) - 1. 5. 1996.
(4) Ein Antrag auf vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit ist nicht zulässig, wenn bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme von Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes besteht. (23. Nov., BGBl. I Nr. 139/1998, Z 83) - 1. 1. 1998.