§ 140 GSVG (weggefallen)

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZur Erwerbsunfähigkeitspension gebührt zum Steigerungsbetrag gemäß § 139 Abs. 1 ein Zurechnungszuschlag, wenn der Stichtag (§ 113 Abs. 2) vor der Vollendung des 56. Lebensjahres liegt.Zur Erwerbsunfähigkeitspension gebührt zum Steigerungsbetrag gemäß Paragraph 139, Absatz eins, ein Zurechnungszuschlag, wenn der Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2,) vor der Vollendung des 56. Lebensjahres liegt.
  2. (2)Absatz 2Der Zurechnungszuschlag gemäß Abs. 1 gebührt für je zwölf Kalendermonate ab dem Stichtag bis zum Monatsersten nach Vollendung des 56. Lebensjahres mit 1,83 vH der Bemessungsgrundlage (§§ 122 Abs. 1 oder 126) mit der Maßgabe, daß er zusammen mit dem Steigerungsbetrag gemäß § 139 Abs. 1 60 vH der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (§§ 122 Abs. 1, 123 Abs. 1, 126) nicht übersteigen darf. § 139 Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden.Der Zurechnungszuschlag gemäß Absatz eins, gebührt für je zwölf Kalendermonate ab dem Stichtag bis zum Monatsersten nach Vollendung des 56. Lebensjahres mit 1,83 vH der Bemessungsgrundlage (Paragraphen 122, Absatz eins, oder 126) mit der Maßgabe, daß er zusammen mit dem Steigerungsbetrag gemäß Paragraph 139, Absatz eins, 60 vH der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (Paragraphen 122, Absatz eins,, 123 Absatz eins,, 126) nicht übersteigen darf. Paragraph 139, Absatz 2, letzter Satz ist anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Der Zurechnungszuschlag gemäß Abs. 1 gebührt höchstens mit dem Betrag, um den die Summe aus einem Erwerbseinkommen und dem Steigerungsbetrag gemäß § 139 Abs. 1 die Bemessungsgrundlage (§§ 122 Abs. 1 oder 126) unterschreitet.Der Zurechnungszuschlag gemäß Absatz eins, gebührt höchstens mit dem Betrag, um den die Summe aus einem Erwerbseinkommen und dem Steigerungsbetrag gemäß Paragraph 139, Absatz eins, die Bemessungsgrundlage (Paragraphen 122, Absatz eins, oder 126) unterschreitet.
  4. (4)Absatz 4Die Höhe des Zurechnungszuschlags ist unter Berücksichtigung eines allfälligen Erwerbseinkommens am Stichtag festzustellen. Der Zurechnungszuschlag ist ab Beginn des Monates nach der Änderung des Erwerbseinkommens neu festzusetzen.
§ 140 GSVG (weggefallen) seit 01.01.2000 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.1999

In Kraft vom 01.09.1996 bis 31.12.1999
  1. (1)Absatz einsZur Erwerbsunfähigkeitspension gebührt zum Steigerungsbetrag gemäß § 139 Abs. 1 ein Zurechnungszuschlag, wenn der Stichtag (§ 113 Abs. 2) vor der Vollendung des 56. Lebensjahres liegt.Zur Erwerbsunfähigkeitspension gebührt zum Steigerungsbetrag gemäß Paragraph 139, Absatz eins, ein Zurechnungszuschlag, wenn der Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2,) vor der Vollendung des 56. Lebensjahres liegt.
  2. (2)Absatz 2Der Zurechnungszuschlag gemäß Abs. 1 gebührt für je zwölf Kalendermonate ab dem Stichtag bis zum Monatsersten nach Vollendung des 56. Lebensjahres mit 1,83 vH der Bemessungsgrundlage (§§ 122 Abs. 1 oder 126) mit der Maßgabe, daß er zusammen mit dem Steigerungsbetrag gemäß § 139 Abs. 1 60 vH der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (§§ 122 Abs. 1, 123 Abs. 1, 126) nicht übersteigen darf. § 139 Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden.Der Zurechnungszuschlag gemäß Absatz eins, gebührt für je zwölf Kalendermonate ab dem Stichtag bis zum Monatsersten nach Vollendung des 56. Lebensjahres mit 1,83 vH der Bemessungsgrundlage (Paragraphen 122, Absatz eins, oder 126) mit der Maßgabe, daß er zusammen mit dem Steigerungsbetrag gemäß Paragraph 139, Absatz eins, 60 vH der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (Paragraphen 122, Absatz eins,, 123 Absatz eins,, 126) nicht übersteigen darf. Paragraph 139, Absatz 2, letzter Satz ist anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Der Zurechnungszuschlag gemäß Abs. 1 gebührt höchstens mit dem Betrag, um den die Summe aus einem Erwerbseinkommen und dem Steigerungsbetrag gemäß § 139 Abs. 1 die Bemessungsgrundlage (§§ 122 Abs. 1 oder 126) unterschreitet.Der Zurechnungszuschlag gemäß Absatz eins, gebührt höchstens mit dem Betrag, um den die Summe aus einem Erwerbseinkommen und dem Steigerungsbetrag gemäß Paragraph 139, Absatz eins, die Bemessungsgrundlage (Paragraphen 122, Absatz eins, oder 126) unterschreitet.
  4. (4)Absatz 4Die Höhe des Zurechnungszuschlags ist unter Berücksichtigung eines allfälligen Erwerbseinkommens am Stichtag festzustellen. Der Zurechnungszuschlag ist ab Beginn des Monates nach der Änderung des Erwerbseinkommens neu festzusetzen.
§ 140 GSVG (weggefallen) seit 01.01.2000 weggefallen.

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