§ 29a GOGNR (weggefallen)

Geschäftsordnungsgesetz 1975

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.09.1996 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsVorlagen gemäß dem EWR-BVG hat der Präsident unmittelbar dem Hauptausschuß zuzuweisen.
  2. (2)Absatz 2Der Hauptausschuß genehmigt gesetzändernde und gesetzesergänzende Beschlüsse des gemeinsamen EWR-Ausschusses anstelle des Nationalrates, sofern dadurch nicht Verfassungsrecht geändert oder ergänzt wird.
  3. (3)Absatz 3Dem Nationalrat ist die Genehmigung im Sinne des Abs. 2 vorbehalten, wenn dies — bis zum Beginn der Beratungen im Hauptausschuß — von mindestens einem Viertel seiner Mitglieder schriftlich verlangt oder vom Präsidenten nach Beratung in der Präsidialkonferenz angeordnet wird. In diesem Fall hat der Hauptausschuß einen Bericht gemäß § 42 zu erstatten.Dem Nationalrat ist die Genehmigung im Sinne des Absatz 2, vorbehalten, wenn dies — bis zum Beginn der Beratungen im Hauptausschuß — von mindestens einem Viertel seiner Mitglieder schriftlich verlangt oder vom Präsidenten nach Beratung in der Präsidialkonferenz angeordnet wird. In diesem Fall hat der Hauptausschuß einen Bericht gemäß Paragraph 42, zu erstatten.
  4. (4)Absatz 4Über Verhandlungen gemäß Abs. 2 werden, sofern der Hauptausschuß nicht anderes beschließt, Stenographische Protokolle verfaßt und gedruckt herausgegeben.Über Verhandlungen gemäß Absatz 2, werden, sofern der Hauptausschuß nicht anderes beschließt, Stenographische Protokolle verfaßt und gedruckt herausgegeben.
§ 29a GOGNR (weggefallen) seit 15.09.1996 weggefallen.

Stand vor dem 14.09.1996

In Kraft vom 15.09.1993 bis 14.09.1996
  1. (1)Absatz einsVorlagen gemäß dem EWR-BVG hat der Präsident unmittelbar dem Hauptausschuß zuzuweisen.
  2. (2)Absatz 2Der Hauptausschuß genehmigt gesetzändernde und gesetzesergänzende Beschlüsse des gemeinsamen EWR-Ausschusses anstelle des Nationalrates, sofern dadurch nicht Verfassungsrecht geändert oder ergänzt wird.
  3. (3)Absatz 3Dem Nationalrat ist die Genehmigung im Sinne des Abs. 2 vorbehalten, wenn dies — bis zum Beginn der Beratungen im Hauptausschuß — von mindestens einem Viertel seiner Mitglieder schriftlich verlangt oder vom Präsidenten nach Beratung in der Präsidialkonferenz angeordnet wird. In diesem Fall hat der Hauptausschuß einen Bericht gemäß § 42 zu erstatten.Dem Nationalrat ist die Genehmigung im Sinne des Absatz 2, vorbehalten, wenn dies — bis zum Beginn der Beratungen im Hauptausschuß — von mindestens einem Viertel seiner Mitglieder schriftlich verlangt oder vom Präsidenten nach Beratung in der Präsidialkonferenz angeordnet wird. In diesem Fall hat der Hauptausschuß einen Bericht gemäß Paragraph 42, zu erstatten.
  4. (4)Absatz 4Über Verhandlungen gemäß Abs. 2 werden, sofern der Hauptausschuß nicht anderes beschließt, Stenographische Protokolle verfaßt und gedruckt herausgegeben.Über Verhandlungen gemäß Absatz 2, werden, sofern der Hauptausschuß nicht anderes beschließt, Stenographische Protokolle verfaßt und gedruckt herausgegeben.
§ 29a GOGNR (weggefallen) seit 15.09.1996 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten