§ 29a GOGNR (weggefallen)

Geschäftsordnungsgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.09.1996 bis 31.12.9999
§ 29a GOGNR (1weggefallen) Vorlagen gemäß dem EWR-BVG hat der Präsident unmittelbar dem Hauptausschuß zuzuweisenseit 15.09.1996 weggefallen.

(2) Der Hauptausschuß genehmigt gesetzändernde und gesetzesergänzende Beschlüsse des gemeinsamen EWR-Ausschusses anstelle des Nationalrates, sofern dadurch nicht Verfassungsrecht geändert oder ergänzt wird.

(3) Dem Nationalrat ist die Genehmigung im Sinne des Abs. 2 vorbehalten, wenn dies - bis zum Beginn der Beratungen im Hauptausschuß - von mindestens einem Viertel seiner Mitglieder schriftlich verlangt oder vom Präsidenten nach Beratung in der Präsidialkonferenz angeordnet wird. In diesem Fall hat der Hauptausschuß einen Bericht gemäß § 42 zu erstatten.

(4) Über Verhandlungen gemäß Abs. 2 werden, sofern der Hauptausschuß nicht anderes beschließt, Stenographische Protokolle verfaßt und gedruckt herausgegeben.

Stand vor dem 14.09.1996

In Kraft vom 15.09.1993 bis 14.09.1996
§ 29a GOGNR (1weggefallen) Vorlagen gemäß dem EWR-BVG hat der Präsident unmittelbar dem Hauptausschuß zuzuweisenseit 15.09.1996 weggefallen.

(2) Der Hauptausschuß genehmigt gesetzändernde und gesetzesergänzende Beschlüsse des gemeinsamen EWR-Ausschusses anstelle des Nationalrates, sofern dadurch nicht Verfassungsrecht geändert oder ergänzt wird.

(3) Dem Nationalrat ist die Genehmigung im Sinne des Abs. 2 vorbehalten, wenn dies - bis zum Beginn der Beratungen im Hauptausschuß - von mindestens einem Viertel seiner Mitglieder schriftlich verlangt oder vom Präsidenten nach Beratung in der Präsidialkonferenz angeordnet wird. In diesem Fall hat der Hauptausschuß einen Bericht gemäß § 42 zu erstatten.

(4) Über Verhandlungen gemäß Abs. 2 werden, sofern der Hauptausschuß nicht anderes beschließt, Stenographische Protokolle verfaßt und gedruckt herausgegeben.

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