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Anläßlich der Genehmigung von Richtlinien gemäß Art§ 76a GOGNR (weggefallen) seit 15.09.1996 weggefallen. 3 EWR-BVG kann der Hauptausschuß oder nach Maßgabe des § 29a Abs. 2 der Nationalrat beschließen, daß solche Richtlinien durch Verordnung des jeweils zuständigen obersten Organs der Verwaltung des Bundes oder der Länder umgesetzt werden. Anläßlich der Genehmigung von Richtlinien gemäß Artikel 3, EWR-BVG kann der Hauptausschuß oder nach Maßgabe des Paragraph 29 a, Absatz 2, der Nationalrat beschließen, daß solche Richtlinien durch Verordnung des jeweils zuständigen obersten Organs der Verwaltung des Bundes oder der Länder umgesetzt werden.
Anläßlich der Genehmigung von Richtlinien gemäß Art§ 76a GOGNR (weggefallen) seit 15.09.1996 weggefallen. 3 EWR-BVG kann der Hauptausschuß oder nach Maßgabe des § 29a Abs. 2 der Nationalrat beschließen, daß solche Richtlinien durch Verordnung des jeweils zuständigen obersten Organs der Verwaltung des Bundes oder der Länder umgesetzt werden. Anläßlich der Genehmigung von Richtlinien gemäß Artikel 3, EWR-BVG kann der Hauptausschuß oder nach Maßgabe des Paragraph 29 a, Absatz 2, der Nationalrat beschließen, daß solche Richtlinien durch Verordnung des jeweils zuständigen obersten Organs der Verwaltung des Bundes oder der Länder umgesetzt werden.