§ 92a GOGNR (weggefallen)

Geschäftsordnungsgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.09.1996 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsÜber die schriftliche Beantwortung einer Anfrage gemäß § 91 Abs. 1 hat eine kurze Debatte (§ 57a) stattzufinden, wenn dies von fünf Abgeordneten schriftlich vor Eingang in die Tagesordnung verlangt wird.Über die schriftliche Beantwortung einer Anfrage gemäß Paragraph 91, Absatz eins, hat eine kurze Debatte (Paragraph 57 a,) stattzufinden, wenn dies von fünf Abgeordneten schriftlich vor Eingang in die Tagesordnung verlangt wird.
  2. (2)Absatz 2Die Bestimmungen des § 92 Abs. 3 und 7 sind sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmungen des Paragraph 92, Absatz 3 und 7 sind sinngemäß anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3In einer solchen Debatte dürfen keine Anträge gestellt werden.
§ 92a GOGNR (weggefallen) seit 15.09.1996 weggefallen.

Stand vor dem 14.09.1996

In Kraft vom 01.01.1989 bis 14.09.1996
  1. (1)Absatz einsÜber die schriftliche Beantwortung einer Anfrage gemäß § 91 Abs. 1 hat eine kurze Debatte (§ 57a) stattzufinden, wenn dies von fünf Abgeordneten schriftlich vor Eingang in die Tagesordnung verlangt wird.Über die schriftliche Beantwortung einer Anfrage gemäß Paragraph 91, Absatz eins, hat eine kurze Debatte (Paragraph 57 a,) stattzufinden, wenn dies von fünf Abgeordneten schriftlich vor Eingang in die Tagesordnung verlangt wird.
  2. (2)Absatz 2Die Bestimmungen des § 92 Abs. 3 und 7 sind sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmungen des Paragraph 92, Absatz 3 und 7 sind sinngemäß anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3In einer solchen Debatte dürfen keine Anträge gestellt werden.
§ 92a GOGNR (weggefallen) seit 15.09.1996 weggefallen.

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