§ 17 GOG Schriftführer

Gerichtsorganisationsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2022 bis 31.12.9999
§. 17.

(Anm.: Aufgehoben durch § 173 Abs. 2 Z 3 BG, BGBl. Nr. 305/1961)

Die Bestimmungen des dritten Absatzes des § 15 sind sinngemäß auf die Gerichtspraxis anzuwenden.

Rechtspraktikanten, welche die von ihnen angelobten Pflichten vernachlässigen oder verletzen, sind durch angemessene Ermahnungen zur Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten. Bleiben die Ermahnungen fruchtlos oder liegt eine schwere Pflichtverletzung vor, so kann vom OberlandesgerichteFührung der Ausschluß von der Gerichtspraxis mit der Folge ausgesprochen werden, dass der Ausgeschlossene die GerichtspraxisProtokolle bei dem Gerichte, bei dem er beschäftigt war, weder fortzusetzen, noch überhaupt wieder aufnehmen kann. In besonders schweren Fällen kann der Ausschluß von allen Gerichten des Oberlandesgerichtssprengels ausgesprochen werden. Gegen den Ausschluss kann binnen 14. Tagen die Beschwerde an den Justizminister erhoben werdenVerhandlungen und anderen gerichtlichen Amtshandlungen verwendeten Personen müssen hiezu beeidigt sein.

Stand vor dem 31.12.1987

In Kraft vom 01.05.1962 bis 31.12.1987
§. 17.

(Anm.: Aufgehoben durch § 173 Abs. 2 Z 3 BG, BGBl. Nr. 305/1961)

Die Bestimmungen des dritten Absatzes des § 15 sind sinngemäß auf die Gerichtspraxis anzuwenden.

Rechtspraktikanten, welche die von ihnen angelobten Pflichten vernachlässigen oder verletzen, sind durch angemessene Ermahnungen zur Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten. Bleiben die Ermahnungen fruchtlos oder liegt eine schwere Pflichtverletzung vor, so kann vom OberlandesgerichteFührung der Ausschluß von der Gerichtspraxis mit der Folge ausgesprochen werden, dass der Ausgeschlossene die GerichtspraxisProtokolle bei dem Gerichte, bei dem er beschäftigt war, weder fortzusetzen, noch überhaupt wieder aufnehmen kann. In besonders schweren Fällen kann der Ausschluß von allen Gerichten des Oberlandesgerichtssprengels ausgesprochen werden. Gegen den Ausschluss kann binnen 14. Tagen die Beschwerde an den Justizminister erhoben werdenVerhandlungen und anderen gerichtlichen Amtshandlungen verwendeten Personen müssen hiezu beeidigt sein.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten