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Einzahlung
Art. 1 § 5. Gerichtskostenmarken sind Bundesstempelmarken mit dem Aufdruck „Justiz”. Die Gerichtskostenmarken dürfen durch Freistempelabdrucke ersetzt werden. Der Bundesminister für Justiz hat auf Antrag die Verwendung einer Freistempelmaschine GGG (eines Freistempelabdruckesweggefallen) zur Entrichtung von Gerichtsgebühren zu genehmigen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß hiefür nach Art und Umfang seiner Gebührenpflicht ein Bedarf gegeben ist und die Gewähr dafür besteht, daß er die für die Verwendung von Freistempelmaschinen (Abdrucken) festgesetzten Bedingungen einhältseit 01.01.2002 weggefallen. Die erteilte Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die für die Genehmigung maßgebenden Voraussetzungen wegfallen, wenn der Berechtigte die für die Verwendung von Freistempelmaschinen festgesetzten Bedingungen nicht einhält oder wenn der begründete Verdacht besteht, daß er Gebühren hinterzogen oder die Freistempelmaschine anderen Personen zur Verwendung überlassen hat. Der Bundesminister für Justiz hat nach den Grundsätzen einer einfachen und sparsamen Verwaltung und Einbringung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren durch Verordnung zu regeln:
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Einzahlung
Art. 1 § 5. Gerichtskostenmarken sind Bundesstempelmarken mit dem Aufdruck „Justiz”. Die Gerichtskostenmarken dürfen durch Freistempelabdrucke ersetzt werden. Der Bundesminister für Justiz hat auf Antrag die Verwendung einer Freistempelmaschine GGG (eines Freistempelabdruckesweggefallen) zur Entrichtung von Gerichtsgebühren zu genehmigen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß hiefür nach Art und Umfang seiner Gebührenpflicht ein Bedarf gegeben ist und die Gewähr dafür besteht, daß er die für die Verwendung von Freistempelmaschinen (Abdrucken) festgesetzten Bedingungen einhältseit 01.01.2002 weggefallen. Die erteilte Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die für die Genehmigung maßgebenden Voraussetzungen wegfallen, wenn der Berechtigte die für die Verwendung von Freistempelmaschinen festgesetzten Bedingungen nicht einhält oder wenn der begründete Verdacht besteht, daß er Gebühren hinterzogen oder die Freistempelmaschine anderen Personen zur Verwendung überlassen hat. Der Bundesminister für Justiz hat nach den Grundsätzen einer einfachen und sparsamen Verwaltung und Einbringung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren durch Verordnung zu regeln:
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