Art. 1 § 5 GGG (weggefallen)

Gerichtsgebührengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
  1. 1.Ziffer einsdie näheren Bestimmungen über die Gerichtskostenmarken, insbesondere ihre Herstellung, Ausgabe, Einziehung, Neuauflage, Verwendung und den Umtausch;
  2. 2.Ziffer 2die näheren Bestimmungen über die Genehmigung und den Widerruf des Betriebes einer Freistempelmaschine, über die Art der Freistempelmaschinen und deren Abdrucke, über die Überprüfung des Betriebes, über die Anbringung der Freistempelabdrucke sowie über die Verrechnung der Abdrucke durch den Erlag von Kostenvorschüssen;
  3. 3.Ziffer 3die näheren Bestimmungen über die Einzahlung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren beim Rechnungsführer oder auf das Postscheck(Sonder)konto des Gerichtes.
Art. 1 § 5 GGG (weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.08.1989 bis 31.12.2001
  1. 1.Ziffer einsdie näheren Bestimmungen über die Gerichtskostenmarken, insbesondere ihre Herstellung, Ausgabe, Einziehung, Neuauflage, Verwendung und den Umtausch;
  2. 2.Ziffer 2die näheren Bestimmungen über die Genehmigung und den Widerruf des Betriebes einer Freistempelmaschine, über die Art der Freistempelmaschinen und deren Abdrucke, über die Überprüfung des Betriebes, über die Anbringung der Freistempelabdrucke sowie über die Verrechnung der Abdrucke durch den Erlag von Kostenvorschüssen;
  3. 3.Ziffer 3die näheren Bestimmungen über die Einzahlung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren beim Rechnungsführer oder auf das Postscheck(Sonder)konto des Gerichtes.
Art. 1 § 5 GGG (weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen.

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