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(2) Der Bundesminister für Justiz hat durch Verordnung den im Abs. 1 genannten Betrag neu festzusetzen, sobald und soweit sich der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarte Verbraucherpreisindex 1986 oder der an seine Stelle tretende Index gegenüber der für Mai 1996 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 10 vH geändert hat. Der neue Betrag ist aus dem im Abs. 1 genannten Betrag im Verhältnis der Veränderung der für Mai 1996 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf den nächsthöheren Zehntelgroschen aufzurunden; der neue Betrag gilt ab dem der Verlautbarung durch das Österreichische Statistische Zentralamt folgenden übernächsten Monatsersten.
§ 6b GGG (3weggefallen) § 31a ist auf die im Absseit 01.01.2002 weggefallen. 1 angeführten Vorgänge nicht anzuwenden.
(4) Die Einsicht in die Ediktsdatei sowie kurze Mitteilungen daraus (§ 89k Abs. 1, 3 und 4 GOG) sind gebührenfrei.
(2) Der Bundesminister für Justiz hat durch Verordnung den im Abs. 1 genannten Betrag neu festzusetzen, sobald und soweit sich der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarte Verbraucherpreisindex 1986 oder der an seine Stelle tretende Index gegenüber der für Mai 1996 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 10 vH geändert hat. Der neue Betrag ist aus dem im Abs. 1 genannten Betrag im Verhältnis der Veränderung der für Mai 1996 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf den nächsthöheren Zehntelgroschen aufzurunden; der neue Betrag gilt ab dem der Verlautbarung durch das Österreichische Statistische Zentralamt folgenden übernächsten Monatsersten.
§ 6b GGG (3weggefallen) § 31a ist auf die im Absseit 01.01.2002 weggefallen. 1 angeführten Vorgänge nicht anzuwenden.
(4) Die Einsicht in die Ediktsdatei sowie kurze Mitteilungen daraus (§ 89k Abs. 1, 3 und 4 GOG) sind gebührenfrei.