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Für Genossenschaften, deren Unternehmen den Betrieb eines Handelsgewerbes (Artikel 4, Absatz 2 und 3, HGB.weggefallen) zum Gegenstande hat, gelten, insoweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, die in betreff der Kaufleute gegebenen Bestimmungen des Handelsgesetzbuchesseit 01.01.2007 weggefallen.
Für Genossenschaften, deren Unternehmen den Betrieb eines Handelsgewerbes (Artikel 4, Absatz 2 und 3, HGB.weggefallen) zum Gegenstande hat, gelten, insoweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, die in betreff der Kaufleute gegebenen Bestimmungen des Handelsgesetzbuchesseit 01.01.2007 weggefallen.