§ 37 GenG (weggefallen)

Genossenschaftsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.08.2006 bis 31.12.9999
§. 37 GenG.

(1weggefallen) Die Auflösung einer Genossenschaft kann von der Verwaltungsbehörde verfügt werden, wenn aus Anlaß der Thätigkeit oder der Verhandlungen der Genossenschaft ein rechtskräftiges Straferkenntniß in Gemäßheit des §. 88 dieses Gesetzes erfolgt istseit 18.08.2006 weggefallen.

(2) Die Strafgerichte haben derartige Erkenntnisse sogleich, nachdem sie in Rechtskraft erwachsen sind, der politischen Landesstelle mitzutheilen.

Stand vor dem 17.08.2006

In Kraft vom 01.08.1989 bis 17.08.2006
§. 37 GenG.

(1weggefallen) Die Auflösung einer Genossenschaft kann von der Verwaltungsbehörde verfügt werden, wenn aus Anlaß der Thätigkeit oder der Verhandlungen der Genossenschaft ein rechtskräftiges Straferkenntniß in Gemäßheit des §. 88 dieses Gesetzes erfolgt istseit 18.08.2006 weggefallen.

(2) Die Strafgerichte haben derartige Erkenntnisse sogleich, nachdem sie in Rechtskraft erwachsen sind, der politischen Landesstelle mitzutheilen.

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