§ 38 GenG (weggefallen)

Genossenschaftsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.08.2006 bis 31.12.9999
Paragraph 38,

  1. (1)Absatz einsDas Auflösungserkenntniß steht der politischen Landesstelle zu, in deren Gebiet die Genossenschaft ihren Sitz hat, und wenn sich die Wirksamkeit der Genossenschaft durch Zweigniederlassungen auf mehrere Länder erstreckt, jener politischen Landesstelle, in deren Gebiet sich das Hauptgeschäft befindet. Gegen das Auflösungserkenntniß kann binnen vier Wochen der Recurs an das Ministerium des Inneren ergriffen werden.
  2. (2)Absatz 2Die Befugnis der politischen Landesstelle, die Auflösung einer Genossenschaft auf Grund eines strafgerichtlichen Erkenntnisses (§. 37) zu verfügen, erlischt mit Ablauf von drei Monaten, nachdem dieses Erkenntnis in Rechtskraft erwachsen ist.Die Befugnis der politischen Landesstelle, die Auflösung einer Genossenschaft auf Grund eines strafgerichtlichen Erkenntnisses (Paragraph 37,) zu verfügen, erlischt mit Ablauf von drei Monaten, nachdem dieses Erkenntnis in Rechtskraft erwachsen ist.
§ 38 GenG (weggefallen) seit 18.08.2006 weggefallen.

Stand vor dem 17.08.2006

In Kraft vom 01.08.1989 bis 17.08.2006
Paragraph 38,

  1. (1)Absatz einsDas Auflösungserkenntniß steht der politischen Landesstelle zu, in deren Gebiet die Genossenschaft ihren Sitz hat, und wenn sich die Wirksamkeit der Genossenschaft durch Zweigniederlassungen auf mehrere Länder erstreckt, jener politischen Landesstelle, in deren Gebiet sich das Hauptgeschäft befindet. Gegen das Auflösungserkenntniß kann binnen vier Wochen der Recurs an das Ministerium des Inneren ergriffen werden.
  2. (2)Absatz 2Die Befugnis der politischen Landesstelle, die Auflösung einer Genossenschaft auf Grund eines strafgerichtlichen Erkenntnisses (§. 37) zu verfügen, erlischt mit Ablauf von drei Monaten, nachdem dieses Erkenntnis in Rechtskraft erwachsen ist.Die Befugnis der politischen Landesstelle, die Auflösung einer Genossenschaft auf Grund eines strafgerichtlichen Erkenntnisses (Paragraph 37,) zu verfügen, erlischt mit Ablauf von drei Monaten, nachdem dieses Erkenntnis in Rechtskraft erwachsen ist.
§ 38 GenG (weggefallen) seit 18.08.2006 weggefallen.

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