§ 39 GenG (weggefallen)

Genossenschaftsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.08.2006 bis 31.12.9999
Paragraph 39,

Die von der Verwaltungsbehörde rechtskräftig verfügte Auflösung ist von Amtswegen dem Handelsgerichte zur Eintragung in das Firmenbuch und Bekanntmachung mitzutheilen§ 39 GenG (weggefallen) seit 18.08.2006 weggefallen.

Stand vor dem 17.08.2006

In Kraft vom 01.01.1991 bis 17.08.2006
Paragraph 39,

Die von der Verwaltungsbehörde rechtskräftig verfügte Auflösung ist von Amtswegen dem Handelsgerichte zur Eintragung in das Firmenbuch und Bekanntmachung mitzutheilen§ 39 GenG (weggefallen) seit 18.08.2006 weggefallen.

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