§ 93 GenG (weggefallen)

Genossenschaftsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1992 bis 31.12.9999
Paragraph 93,

  1. (1)Absatz einsDie staatliche Bewilligung ist insbesondere zur Ausgabe von Pfandbriefen, von Schuldverschreibungen, die auf Inhaber lauten, und von verzinslichen Casseanweisungen, sowie zum Betriebe von Versicherungsgeschäften erforderlich.
  2. (2)Absatz 2Die Bewilligung zu diesen Unternehmungen wird vom Ministerium des Inneren im Einvernehmen mit den anderen betheiligten Ministerien ertheilt.
§ 93 GenG (weggefallen) seit 01.01.1992 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.1991

In Kraft vom 01.08.1989 bis 31.12.1991
Paragraph 93,

  1. (1)Absatz einsDie staatliche Bewilligung ist insbesondere zur Ausgabe von Pfandbriefen, von Schuldverschreibungen, die auf Inhaber lauten, und von verzinslichen Casseanweisungen, sowie zum Betriebe von Versicherungsgeschäften erforderlich.
  2. (2)Absatz 2Die Bewilligung zu diesen Unternehmungen wird vom Ministerium des Inneren im Einvernehmen mit den anderen betheiligten Ministerien ertheilt.
§ 93 GenG (weggefallen) seit 01.01.1992 weggefallen.

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