§ 8 GelverkG (weggefallen)

Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.02.2006 bis 31.12.9999
Besondere Bestimmungen über die Gewerbeausübung durch einen

Geschäftsführer und die Übertragung der Gewerbeausübung an einen

Pächter

§ 8 GelverkG. (1weggefallen) Die Ausübung des mit Personenkraftwagen betriebenen Mietwagen-Gewerbes (§ 3 Abs. 1 Z 2) durch einen Geschäftsführer oder die Übertragung der Ausübung dieses Gewerbes an einen Pächter darf nur genehmigt werden, wenn dem Gewerbeinhaber die persönliche Ausübung nicht möglich ist oder für ihn erhebliche Nachteile besorgen läßtseit 17.02.2006 weggefallen.

(2) Die Genehmigung der Übertragung der Ausübung dieser Gewerbe an einen Pächter ist von der Behörde zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht mehr vorliegen; wenn es sich um die Übertragung der Ausübung von Fortbetriebsrechten gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 und 3 GewO 1994 handelt, ist hiebei auf den Unterhalt der Fortbetriebs-Berechtigten Rücksicht zu nehmen.

(3) Wenn es sich nicht um eine Konzession für das Gästewagen-Gewerbe mit Personenkraftwagen handelt, darf die Übertragung der Ausübung des Gewerbes an einen Pächter nur genehmigt werden, wenn die Leistungsfähigkeit des Betriebes des Pächters gegeben ist.

Stand vor dem 16.02.2006

In Kraft vom 08.03.1996 bis 16.02.2006
Besondere Bestimmungen über die Gewerbeausübung durch einen

Geschäftsführer und die Übertragung der Gewerbeausübung an einen

Pächter

§ 8 GelverkG. (1weggefallen) Die Ausübung des mit Personenkraftwagen betriebenen Mietwagen-Gewerbes (§ 3 Abs. 1 Z 2) durch einen Geschäftsführer oder die Übertragung der Ausübung dieses Gewerbes an einen Pächter darf nur genehmigt werden, wenn dem Gewerbeinhaber die persönliche Ausübung nicht möglich ist oder für ihn erhebliche Nachteile besorgen läßtseit 17.02.2006 weggefallen.

(2) Die Genehmigung der Übertragung der Ausübung dieser Gewerbe an einen Pächter ist von der Behörde zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht mehr vorliegen; wenn es sich um die Übertragung der Ausübung von Fortbetriebsrechten gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 und 3 GewO 1994 handelt, ist hiebei auf den Unterhalt der Fortbetriebs-Berechtigten Rücksicht zu nehmen.

(3) Wenn es sich nicht um eine Konzession für das Gästewagen-Gewerbe mit Personenkraftwagen handelt, darf die Übertragung der Ausübung des Gewerbes an einen Pächter nur genehmigt werden, wenn die Leistungsfähigkeit des Betriebes des Pächters gegeben ist.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten