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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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§ 9 GelverkG. Wurde die Zurücklegung einer Gewerbeberechtigung für das Taxi-Gewerbe (§ 3 Abs. 1 Z 3weggefallen) an den Eintritt einer Bedingung gebunden, so gilt die Anzeige über die Zurücklegung (§ 86 GewO 1994) nur dann als erstattet, wenn der Konzessionsinhaber
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§ 9 GelverkG. Wurde die Zurücklegung einer Gewerbeberechtigung für das Taxi-Gewerbe (§ 3 Abs. 1 Z 3weggefallen) an den Eintritt einer Bedingung gebunden, so gilt die Anzeige über die Zurücklegung (§ 86 GewO 1994) nur dann als erstattet, wenn der Konzessionsinhaber
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